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Änderung § 3a LMEV vom 07.12.2011

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§ 3a LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2011 geltenden Fassung
§ 3a LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2399
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten


vorherige Änderung

 


1 Wer als Verantwortlicher für ein Schiff oder Flugzeug mit diesem Lebensmittel tierischen Ursprungs in das Inland verbringt, hat der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Schiffs- oder Flugzeugmanifest zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vorzulegen. 2 Das Schiffs- oder Flugzeugmanifest ist in elektronischer Form vorzulegen, soweit die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dies verlangt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)