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Änderung § 2 LMEV vom 22.07.2010

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§ 2 LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2010 geltenden Fassung
§ 2 LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nr. 8.1 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22),

2. Sendung: eine Menge gleichartiger lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder gleichartiger Lebensmittel, auf die sich jeweils die gleiche amtliche Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtliche Gesundheitsbescheinigung oder sonstige vergleichbare Urkunde bezieht, die jeweils mit demselben Beförderungsmittel befördert wird und jeweils aus demselben Drittland oder Teil eines Drittlandes stammt,

3. Grenzkontrollstelle: eine amtliche Einrichtung der zuständigen Behörde für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen,

4. Verbringen: Verbringen im Sinne des Artikels 2 Nr. 16 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) sowie jede andere Form des körperlichen Verbringens von Sendungen in das Inland,

5. Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr: die Bescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11),

(Text alte Fassung)

6. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört,

(Text neue Fassung)

6. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört,

7. Vertragsstaat: ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island,

8. Drittland: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat und nicht Vertragsstaat ist,

9. Durchfuhr: das Verbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern in das Inland, ohne sie einzuführen, mit anschließender Wiederausfuhr.

Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung sowie der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)