§
6 Abs. 1 der
Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel
517 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird durch folgende Absätze ersetzt:
-
- (1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme werden Prüfungsausschüsse bestellt, die aus einem Vorsitzenden, aus stellvertretenden Vorsitzenden und aus Beisitzern bestehen. Auf gemeinsamen Vorschlag der nach § 4 beauftragten Verbände bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung den Sitz der Prüfungsausschüsse. Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden von der nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion auf gemeinsamen Vorschlag der beauftragten Verbände mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt. Die Beisitzer werden von den beauftragten Verbänden, aus ihnen angehörenden Vereinen und von den nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen benannt. Nach Anhörung der beauftragten Verbände können die nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Bestellung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse widerrufen oder zurücknehmen.
(1a) Die Wasser- und Schifffahrtdirektion Nord ist zuständig für die Prüfungsausschüsse Berlin, Hamburg, Kiel, Lübeck und Rostock. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest ist zuständig für die Prüfungsausschüsse Aurich, Bremen, Düsseldorf, Hannover, Leipzig, Meersburg/Bodensee, München und Wiesbaden."
Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 06.05.2010 BGBl. I S. 573
Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
Zweite Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043