§
21a Abs. 7 Satz 1 der
Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die durch die Verordnung vom
15. November 2006 (BGBl. I S. 2654) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden mit
- 1.
- Angaben über die erforderliche Zeit für eine mögliche Gewichtsabnahme oder
- 2.
- Angaben über die Höhe einer möglichen Gewichtsabnahme."