Artikel 1 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung (14. DiätVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.09.2007 BGBl. I S. 2291 (Nr. 48); Geltung ab 01.07.2007
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Artikel 1 Änderung der Diätverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2007 DiätV § 21a

§ 21a Abs. 7 Satz 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die durch die Verordnung vom 15. November 2006 (BGBl. I S. 2654) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden mit

1.
Angaben über die erforderliche Zeit für eine mögliche Gewichtsabnahme oder

2.
Angaben über die Höhe einer möglichen Gewichtsabnahme."



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