Anlage 2b - Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin (GärtnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.1996 BGBl. I S. 376
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-203 Berufliche Bildung

Anlage 2b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei - zeitliche Gliederung -



Erstes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

zu vermitteln.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate

unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Vermehrung und Weiterkultur,

lfd.
Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen

unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,

lfd.
Nr. 2 Vermehrung und Weiterkultur,

lfd.
Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,

lfd.
Nr. 4 Trauerbinderei und Dekoration

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.1 Berufsbildung,

lfd.
Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte

unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,

lfd.
Nr. 4 Trauerbinderei und Dekoration

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 2 Vermehrung und Weiterkultur

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,

lfd.
Nr. 4 Trauerbinderei und Dekoration

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Trauerbinderei und Dekoration

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,

lfd.
Nr. 5 Verkaufen und Beraten

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.



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