Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin (GärtnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.1996 BGBl. I S. 376
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-203 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Baumschule,

2.
Friedhofsgärtnerei,

3.
Garten- und Landschaftsbau,

4.
Gemüsebau,

5.
Obstbau,

6.
Staudengärtnerei,

7.
Zierpflanzenbau

gewählt werden.

(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.


§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.


§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung



(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 15 nachzuweisen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

1.1
Berufsbildung,

1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,

1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;

2.
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung;

3.
betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,

3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

3.3
Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;

4.
Böden, Erden und Substrate;

5.
Kultur und Verwendung von Pflanzen,

5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,

5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen,

5.3
Nutzung pflanzlicher Produkte;

6.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Baumschule

a)
Kulturräume und Kultureinrichtungen,

b)
Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,

c)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

d)
Produktionsverfahren,

e)
Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern,

f)
Verkaufen und Beraten;

2.
in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei

a)
Kulturräume und Kultureinrichtungen,

b)
Vermehrung und Weiterkultur,

c)
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,

d)
Trauerbinderei und Dekoration,

e)
Verkaufen und Beraten;

3.
in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

a)
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,

b)
Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,

c)
Herstellen von befestigten Flächen,

d)
Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,

e)
Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten;

4.
in der Fachrichtung Gemüsebau

a)
Produktionsräume und Produktionseinrichtungen,

b)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

c)
Produktionsverfahren,

d)
Ernten, Aufbereiten und Lagern,

e)
Vermarkten;

5.
in der Fachrichtung Obstbau

a)
Anlegen von Obstpflanzungen,

b)
Produktionsverfahren,

c)
Ernten, Aufbereiten und Lagern,

d)
Vermarkten;

6.
in der Fachrichtung Staudengärtnerei

a)
Kulturräume und Kultureinrichtungen,

b)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

c)
Produktionsverfahren,

d)
Auswählen und Aufbereiten,

e)
Verkaufen und Beraten;

7.
in der Fachrichtung Zierpflanzenbau

a)
Kulturräume und Kultureinrichtungen,

b)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

c)
Produktionsverfahren,

d)
Ernten, Aufbereiten und Lagern,

e)
Verkaufen und Beraten.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenpläne) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen zu § 5 jeweils in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die in den Anlagen zu § 5 jeweils in Abschnitt II unter den laufenden Nummern 1, 2c, 2d, 2e, 3.1c, 3.2a, 3.2e, 4c, 5.1c, 5.2a, 5.2f, 6b, 6d und 6f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.

(4) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden drei Aufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Es kommen insbesondere in Betracht:

1.
Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,

2.
Einsatz von Werkzeugen und Geräten,

3.
Vermehren von Pflanzen,

4.
Be- und Verarbeiten von Materialien und Werkstoffen,

5.
Durchführen von Bodenbearbeitungsmaßnahmen,

6.
Durchführen von Pflegemaßnahmen an Maschinen, Geräten oder baulichen Anlagen.

(5) In der schriftlichen Prüfung sind in höchstens 90 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:

1.
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

2.
Natur- und Umweltschutz,

3.
rationelle Energie- und Materialverwendung,

4.
betriebliche Abläufe,

5.
wirtschaftliche Zusammenhänge,

6.
Böden, Erden und Substrate,

7.
Erkennen von Pflanzen,

8.
Bau und Leben der Pflanze,

9.
Kultur und Verwendung von Pflanzen,

10.
Materialien und Werkstoffe,

11.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,

12.
anwendungsbezogene Berechnungen.


§ 9 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Baumschule



(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Baumschule erstreckt sich auf die in der Anlage 1a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte und Vermarktung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
aus dem Bereich Pflanzenproduktion:

a)
Vermehren von Gehölzen,

b)
Anlegen von Baumschulquartieren,

c)
Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,

d)
Aufschulen und Aufpflanzen,

e)
Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,

f)
Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen;

dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;

2.
aus dem Bereich Ernte und Vermarktung:

a)
Gehölze roden und ballieren,

b)
Gehölze sortieren und kennzeichnen,

c)
Gehölze lagern und versandfertig machen,

d)
Verkaufen und Beraten;

dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen.

(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Kulturführung soll der Ablauf von verschiedenen Kulturen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Kulturführung:

a)
Bau und Leben der Pflanze,

b)
Grundlagen der Züchtung,

c)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

d)
Arbeiten an der Pflanze,

e)
kultursteuernde Maßnahmen,

f)
Böden, Erden und Substrate,

g)
Düngung und Bewässerung,

h)
Pflanzenschutz,

i)
Ernte, Aufbereitung und Lagerung,

k)
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;

2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:

a)
Erkennen und Benennen von Pflanzen,

b)
Arten und Sorten marktwichtiger Gehölze und ihre Verwendung,

c)
typische Absatz- und Blühtermine,

d)
Wildkräuter und Unkräuter,

e)
Artenschutz;

3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:

a)
natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,

b)
Kulturräume und andere bauliche Anlagen,

c)
Maschinen, Geräte, technische Einrichtungen,

d)
Materialien und Betriebsmittel,

e)
anwendungsbezogene Berechnungen,

f)
Vermarktung,

g)
Natur- und Umweltschutz,

h)
rationelle Energie- und Materialverwendung,

i)
einschlägige Rechtsvorschriften,

k)
Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,

l)
Informationsbeschaffung und -auswertung,

m)
Aufwendungen und Erträge;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Kulturführung 60 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse 60 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

-
Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent,

-
Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.


§ 10 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei



(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei erstreckt sich auf die in der Anlage 2a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Die Bereiche Grabanlage sowie Pflanzenproduktion, Trauerbinderei und Dekoration sollen dabei mit je mindestens zwei Aufgaben vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
aus dem Bereich Grabanlage:

a)
Grabstätte planen, Flächen aufteilen und vermessen,

b)
Boden bearbeiten und Grab bepflanzen;

dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Verkauf und Beratung einzubeziehen;

2.
aus dem Bereich Pflanzenproduktion, Trauerbinderei und Dekoration:

a)
Vermehren von Pflanzen,

b)
Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,

c)
Durchführen von Bewässerungs-, Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen,

d)
Herstellen von Trauerbinderei,

e)
Durchführen von Dekorationen;

dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Verkauf und Beratung einzubeziehen.

(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung soll die Anlage von Gräbern im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung:

a)
Bau und Leben der Pflanze,

b)
Grundlagen der Züchtung; Vermehrung und Weiterkultur,

c)
Arbeiten an der Pflanze,

d)
Böden, Erden und Substrate,

e)
Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz,

f)
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,

g)
einschlägige Gestaltungsrichtlinien und Friedhofsrecht,

h)
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;

2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:

a)
Erkennen und Benennen von Pflanzen,

b)
Arten und Sorten marktwichtiger Pflanzen und ihre Verwendung,

c)
typische Absatz- und Pflanztermine,

d)
Wildkräuter und Unkräuter,

e)
Artenschutz;

3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:

a)
natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,

b)
Kulturräume und andere bauliche Anlagen,

c)
Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,

d)
Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel,

e)
anwendungsbezogene Berechnungen,

f)
Auftragsabwicklung und Verkauf,

g)
Natur- und Umweltschutz,

h)
rationelle Energie- und Materialverwendung,

i)
einschlägige Rechtsvorschriften,

k)
Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,

l)
Informationsbeschaffung und -auswertung,

m)
Grundlagen der Kalkulation;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Grabanlage und Kulturführung 60 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse 60 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

-
Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent,

-
Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.


§ 11 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau



(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau erstreckt sich auf die in der Anlage 3a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden ein landschaftsgärtnerisches Gesamtwerk erstellen, das aus fünf komplexen Prüfungsaufgaben besteht. Das Gesamtwerk ist in einem Prüfungsgespräch zu erläutern, das sich auf die fünf Prüfungsaufgaben beziehen muß. Der Prüfungsbereich Baustellenabwicklung und Bautechnik soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Vegetationstechnik mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
aus dem Bereich Baustellenabwicklung und Bautechnik:

a)
Ausführungspläne sowie Leistungsverzeichnisse lesen und auf die Baustelle übertragen,

b)
Durchführen von Erdarbeiten,

c)
Durchführen von Entwässerungsarbeiten,

d)
Herstellen von befestigten Flächen,

e)
Be- und Verarbeiten von Naturstein,

f)
Bauen mit Betonfertigteilen,

g)
Aufstellen und Montieren von Ausstattungsgegenständen;

dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;

2.
aus dem Bereich Vegetationstechnik:

a)
Pflanzungen vorbereiten und durchführen,

b)
Flächen für Ansaaten vorbereiten und ansäen,

c)
Pflegemaßnahmen durchführen;

dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen.

(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten sollen landschaftsgärtnerische Außenanlagen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten:

a)
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,

b)
Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,

c)
Herstellen von befestigten Flächen,

d)
Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,

e)
Bau und Leben der Pflanze, vegetationstechnische Arbeiten,

f)
Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz,

g)
Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen,

h)
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Dienstleistungen und Arbeit;

2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:

a)
Erkennen und Benennen von Pflanzen,

b)
Gattungen und Arten von Pflanzen, ihre Anzucht und Verwendung,

c)
heimische Pflanzen und ihre Lebensräume, Artenschutz,

d)
Wildkräuter und Unkräuter;

3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:

a)
natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,

b)
bauliche Anlagen,

c)
Maschinen und Geräte,

d)
Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel,

e)
anwendungsbezogene Berechnungen,

f)
Auftragsbeschaffung,

g)
Natur- und Umweltschutz,

h)
rationelle Energie- und Materialverwendung,

i)
einschlägige Rechtsvorschriften,

k)
Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,

l)
Informationsbeschaffung und -auswertung,

m)
Grundlagen der Kalkulation;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten 60 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse 60 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

-
Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent,

-
Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.


§ 12 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Gemüsebau



(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Gemüsebau erstreckt sich auf die in der Anlage 4a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte und Aufbereitung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
aus dem Bereich Pflanzenproduktion:

a)
Anzucht von Jungpflanzen,

b)
Flächen ausmessen und zur Pflanzung oder Aussaat vorbereiten,

c)
Durchführen von Pflanzungen,

d)
Durchführen von Direktsaaten,

e)
Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,

f)
Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,

g)
Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen;

dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;

2.
aus dem Bereich Ernte und Aufbereitung:

a)
Ernten von Gemüse,

b)
Aufbereiten und Sortieren von Gemüse,

c)
Kennzeichnen und Verpacken von Gemüse;

dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Vermarkten einzubeziehen.

(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Anbau mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Anbau soll der Produktionsablauf von verschiedenen Gemüsearten im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Anbau:

a)
Bau und Leben der Pflanze,

b)
Grundlagen der Züchtung,

c)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

d)
Produktionsverfahren,

e)
Frucht- und Nutzungsfolgen,

f)
Arbeiten an der Pflanze,

g)
Böden, Erden und Substrate,

h)
Düngung und Bewässerung,

i)
Pflanzenschutz,

k)
Ernte, Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung,

l)
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;

2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:

a)
Erkennen und Benennen von Pflanzen,

b)
Arten und Sorten von Gemüse, ihre Verwendung und Marktbedeutung,

c)
Anbau- und Absatzzeiten,

d)
Wildkräuter und Unkräuter,

e)
Sortenschutz,

f)
Artenschutz;

3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:

a)
natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,

b)
Kulturräume und andere bauliche Anlagen,

c)
Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,

d)
Materialien und Betriebsmittel,

e)
anwendungsbezogene Berechnungen,

f)
Vermarktung,

g)
Natur- und Umweltschutz,

h)
rationelle Energie- und Materialverwendung,

i)
einschlägige Rechtsvorschriften,

k)
Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,

l)
Informationsbeschaffung und -auswertung,

m)
Aufwendungen und Erträge;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Anbau 60 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse 60 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

-
Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent,

-
Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.


§ 13 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Obstbau



(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Obstbau erstreckt sich auf die in der Anlage 5a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Produktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte und Aufbereitung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
aus dem Bereich Produktion:

a)
Vermehren von Pflanzen,

b)
Flächen ausmessen und zur Pflanzung vorbereiten,

c)
Durchführen von Pflanzungen,

d)
Erstellen von Stützkonstruktionen,

e)
Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,

f)
Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,

g)
Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen;

dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;

2.
aus dem Bereich Ernte und Aufbereitung:

a)
Ernten von Obst,

b)
Sortieren von Obst,

c)
Kennzeichnen und Verpacken von Obst;

dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Vermarkten einzubeziehen.

(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Anbau mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Anbau soll der Produktionsablauf verschiedener Obstarten im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Anbau:

a)
Bau und Leben der Pflanze, Entwicklungsphasen der Obstgehölze,

b)
Grundlagen der Züchtung,

c)
Vermehrung und Anzucht,

d)
Unterlagen und ihr Einfluß auf die Obstarten,

e)
Produktionsverfahren,

f)
Anbau- und Pflanzsysteme,

g)
Arbeiten an der Pflanze,

h)
Maßnahmen zur Wachstums- und Ertragsregulierung,

i)
Maßnahmen zum Schutz der Pflanzung,

k)
Böden, Erden und Substrate,

l)
Düngung und Bewässerung,

m)
Pflanzenschutz,

n)
Ernte, Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung,

o)
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;

2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:

a)
Erkennen und Benennen von Pflanzen,

b)
Arten und Sorten von Obst, ihre Verwendung und Marktbedeutung,

c)
typische Absatz- und Blühtermine,

d)
Sorten- und Unterlagenkombinationen,

e)
Wildkräuter und Unkräuter,

f)
Sortenschutz,

g)
Artenschutz;

3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:

a)
natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,

b)
bauliche Anlagen,

c)
Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,

d)
Materialien und Betriebsmittel,

e)
anwendungsbezogene Berechnungen,

f)
Vermarktung,

g)
Natur- und Umweltschutz,

h)
rationelle Energie- und Materialverwendung,

i)
einschlägige Rechtsvorschriften,

k)
Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,

l)
Informationsbeschaffung und -auswertung,

m)
Aufwendungen und Erträge;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Anbau 60 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse 60 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

-
Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent,

-
Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.


§ 14 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Staudengärtnerei



(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Staudengärtnerei erstreckt sich auf die in der Anlage 6a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Aufbereitung und Vermarktung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
aus dem Bereich Pflanzenproduktion:

a)
Vermehren von Stauden,

b)
Anlegen von Staudenquartieren,

c)
Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,

d)
Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,

e)
Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen;

dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;

2.
aus dem Bereich Aufbereitung und Vermarktung:

a)
Stauden auswählen und kennzeichnen,

b)
Stauden verpacken und verkaufsfertig machen,

c)
Staudenpflanzungen anlegen;

dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Verkaufen und Beraten einzubeziehen.

(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Kulturführung soll der Produktionsablauf verschiedener Kulturen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Kulturführung:

a)
Bau und Leben der Pflanze,

b)
Grundlagen der Züchtung,

c)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

d)
Arbeiten an der Pflanze,

e)
kultursteuernde Maßnahmen,

f)
Böden, Erden und Substrate,

g)
Düngung und Bewässerung,

h)
Pflanzenschutz,

i)
Aufbereitung und Lagerung,

k)
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;

2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:

a)
Erkennen und Benennen von Pflanzen,

b)
Arten und Sorten marktwichtiger Stauden und ihre Verwendung,

c)
typische Absatz- und Blühtermine,

d)
Wildkräuter und Unkräuter,

e)
Artenschutz;

3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:

a)
natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,

b)
Kulturräume und andere bauliche Anlagen,

c)
Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,

d)
Materialien und Betriebsmittel,

e)
anwendungsbezogene Berechnungen,

f)
Vermarktung,

g)
Natur- und Umweltschutz,

h)
rationelle Energie- und Materialverwendung,

i)
einschlägige Rechtsvorschriften,

k)
Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,

l)
Informationsbeschaffung und -auswertung,

m)
Aufwendungen und Erträge;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Kulturführung 60 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse 60 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

-
Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent,

-
Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.


§ 15 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau



(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau erstreckt sich auf die in der Anlage 7a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern. Der Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Pflanzenverwendung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen. Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
aus dem Bereich Pflanzenproduktion:

a)
Vermehren von Zierpflanzen,

b)
Vorbereiten und Durchführen von Pflanzungen,

c)
Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,

d)
Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,

e)
Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen,

f)
Durchführen von Ernte- und Aufbereitungsmaßnahmen;

dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;

2.
aus dem Bereich Pflanzenverwendung:

a)
Bepflanzen von Gefäßen,

b)
Durchführen und Pflegen von Innenraumbegrünungen,

c)
Bepflanzen von Rabatten,

d)
Binden von Sträußen;

dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Verkaufen und Beraten einzubeziehen.

(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Kulturführung soll der Ablauf verschiedener Kulturen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Kulturführung:

a)
Bau und Leben der Pflanze,

b)
Grundlagen der Züchtung,

c)
Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

d)
Arbeiten an der Pflanze,

e)
kultursteuernde Maßnahmen,

f)
Böden, Erden und Substrate,

g)
Düngung und Bewässerung,

h)
Pflanzenschutz,

i)
Ernte, Aufbereitung und Lagerung,

k)
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;

2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:

a)
Erkennen und Benennen von Pflanzen,

b)
Arten und Sorten marktwichtiger Zierpflanzen und ihre Verwendung,

c)
typische Absatz- und Blühtermine,

d)
Wildkräuter und Unkräuter,

e)
Artenschutz;

3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:

a)
natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,

b)
Kulturräume und technische Einrichtungen,

c)
Maschinen und Geräte,

d)
Materialien und Betriebsmittel,

e)
anwendungsbezogene Berechnungen,

f)
Vermarktung,

g)
Natur- und Umweltschutz,

h)
rationelle Energie- und Materialverwendung,

i)
einschlägige Rechtsvorschriften,

k)
Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,

l)
Informationsbeschaffung und -auswertung,

m)
Aufwendungen und Erträge;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Kulturführung 60 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse 60 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht. Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:

-
Prüfung nach Absatz 2 60 Prozent,

-
Prüfung nach Absatz 3 40 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Sie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.


§ 16 Übergangsregelungen



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren für Berufsausbildungsverhältnisse im ersten und im zweiten Ausbildungsjahr die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 12 und § 23 der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau vom
26. Juni 1972 (BGBl. I S. 1027), die zuletzt durch die Verordnung vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, außer Kraft; § 24 wird gestrichen.


Anlage 1a (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Baumschule - sachliche Gliederung -


Anlage 1a wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1996 S. 376ff)


Anlage 1b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Baumschule - zeitliche Gliederung -



Erstes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

zu vermitteln.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate

unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Produktionsverfahren

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen

unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,

lfd.
Nr. 2 Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,

lfd.
Nr. 3 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

lfd.
Nr. 4 Produktionsverfahren

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.1 Berufsbildung,

lfd.
Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte

unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5 Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,

lfd.
Nr. 3 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Produktionsverfahren

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen

weiter zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5 Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 6 Verkaufen und Beraten

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.


Anlage 2a (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei - sachliche Gliederung -


Anlage 2a wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1996 S. 376ff)


Anlage 2b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei - zeitliche Gliederung -



Erstes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

zu vermitteln.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate

unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Vermehrung und Weiterkultur,

lfd.
Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen

unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,

lfd.
Nr. 2 Vermehrung und Weiterkultur,

lfd.
Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,

lfd.
Nr. 4 Trauerbinderei und Dekoration

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.1 Berufsbildung,

lfd.
Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte

unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,

lfd.
Nr. 4 Trauerbinderei und Dekoration

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 2 Vermehrung und Weiterkultur

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,

lfd.
Nr. 4 Trauerbinderei und Dekoration

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Trauerbinderei und Dekoration

im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 3 Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,

lfd.
Nr. 5 Verkaufen und Beraten

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.


Anlage 3a (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau - sachliche Gliederung -


Anlage 3a wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1996 S. 376ff)


Anlage 3b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau - zeitliche Gliederung -



Erstes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

zu vermitteln.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,

lfd.
Nr. 3 Herstellen von befestigten Flächen,

lfd.
Nr. 4 Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,

lfd.
Nr. 5 Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.1 Berufsbildung,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge

unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,

lfd.
Nr. 3 Herstellen von befestigten Flächen,

lfd.
Nr. 4 Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,

lfd.
Nr. 2 Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3 Herstellen von befestigten Flächen

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 4 Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,

lfd.
Nr. 5 Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.


Anlage 4a (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Gemüsebau - sachliche Gliederung -


Anlage 4a wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1996 S. 376ff)


Anlage 4b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Gemüsebau - zeitliche Gliederung -



Erstes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

zu vermitteln.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate

unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3 Produktionsverfahren

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen

unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1 Produktionsräume und Produktionseinrichtungen,

lfd.
Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

lfd.
Nr. 3 Produktionsverfahren

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.1 Berufsbildung,

lfd.
Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte

unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Ernten, Aufbereiten und Lagern

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 Produktionsräume und Produktionseinrichtungen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3 Produktionsverfahren

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 Produktionsräume und Produktionseinrichtungen

weiter zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Ernten, Aufbereiten und Lagern

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5 Vermarkten

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.


Anlage 5a (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Obstbau - sachliche Gliederung -


Anlage 5a wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1996 S. 376ff)


Anlage 5b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Obstbau - zeitliche Gliederung -



Erstes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

zu vermitteln.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate

unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

lfd.
Nr. 2 Produktionsverfahren

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen

unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1 Anlegen von Obstpflanzungen,

lfd.
Nr. 2 Produktionsverfahren

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.1 Berufsbildung,

lfd.
Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte

unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3 Ernten, Aufbereiten und Lagern

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 Anlegen von Obstpflanzungen

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 2 Produktionsverfahren

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 2 Produktionsverfahren

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 Anlegen von Obstpflanzungen

weiter zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3 Ernten, Aufbereiten und Lagern

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Vermarkten

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.


Anlage 6a (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Staudengärtnerei - sachliche Gliederung -


Anlage 6a wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1996 S. 376ff)


Anlage 6b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Staudengärtnerei - zeitliche Gliederung -



Erstes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

zu vermitteln.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate

unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3 Produktionsverfahren

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen

unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,

lfd.
Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

lfd.
Nr. 3 Produktionsverfahren

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.1 Berufsbildung,

lfd.
Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte

unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Auswählen und Aufbereiten

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3 Produktionsverfahren

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen

weiter zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Auswählen und Aufbereiten

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5 Verkaufen und Beraten

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.


Anlage 7a (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Zierpflanzenbau - sachliche Gliederung -


Anlage 7a wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1996 S. 376ff)


Anlage 7b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Zierpflanzenbau - zeitliche Gliederung -



Erstes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

zu vermitteln.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate

unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3 Produktionsverfahren

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen

unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,

lfd.
Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

lfd.
Nr. 3 Produktionsverfahren

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.1 Berufsbildung,

lfd.
Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte

unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Ernten, Aufbereiten und Lagern

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3 Produktionsverfahren

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen

weiter zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Ernten, Aufbereiten und Lagern

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5 Verkaufen und Beraten

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.