Anlage 6b - Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin (GärtnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 06.03.1996 BGBl. I S. 376
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-203 Berufliche Bildung

Anlage 6b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Staudengärtnerei - zeitliche Gliederung -



Erstes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

zu vermitteln.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit

zu vermitteln.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5 Kultur und Verwendung von Pflanzen

unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate

unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3 Produktionsverfahren

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen

unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen,

lfd.
Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,

lfd.
Nr. 3 Produktionsverfahren

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.1 Berufsbildung,

lfd.
Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte

unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Auswählen und Aufbereiten

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3 betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

Drittes Ausbildungsjahr

1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 2 Vermehrung und Jungpflanzenanzucht

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 3 Produktionsverfahren

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 1 Kulturräume und Kultureinrichtungen

weiter zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,

lfd.
Nr. 4 Böden, Erden und Substrate,

lfd.
Nr. 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,

lfd.
Nr. 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.

3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 4 Auswählen und Aufbereiten

im Zusammenhang mit der Berufsbildposition

lfd.
Nr. 5 Verkaufen und Beraten

zu vermitteln.

Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen

lfd.
Nr. 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,

lfd.
Nr. 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,

lfd.
Nr. 3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,

lfd.
Nr. 3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,

lfd.
Nr. 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte,

lfd.
Nr. 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe

fortzuführen.



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