Anlage 4 - Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2008 (AELV 2008)

V. v. 24.09.2007 BGBl. I S. 2303 (Nr. 49)
Geltung ab 13.10.2007; FNA: 8251-10-1-14 Landwirte

Anlage 4 (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wirtschaftswert
in DM
Beziehungswert
80 000 0,3373
100 000 0,3042
150 000 0,2443
200 000 0,2054
250 000 0,1780
300 000 0,1577
350 000 0,1420
400 000 0,1294
450 000 0,1190
500 000 0,1103


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Zitierungen von Anlage 4 AELV 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 AELV 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AELV 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AELV 2008
... Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Betriebe der Gruppen 1 und ... 80.000 Deutsche Mark und unter 500.000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem a) der ...


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