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§ 29 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 29 Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung



(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von

1.
Bruteiern, soweit

a)
sichergestellt ist, dass

aa)
die Bruteier

aaa)
in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei verbracht,

bbb)
vor dem Verbringen desinfiziert und

ccc)
in einem verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert

werden,

bb)
die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist und

b)
die für den Elterntierbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsort zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat,

2.
Konsumeiern, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier

a)
in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,

b)
in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder

c)
unschädlich beseitigt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Abs. 4 Nr. 1 für das Verbringen von Bruteiern in eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung genehmigen.

(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen gilt § 24, für das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 29 Geflügelpest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 13.10.2018 BGBl. I S. 1655

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GeflPestV Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
... amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 bis ...
§ 27 GeflPestV Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet (vom 23.10.2018)
... 5 gilt entsprechend. (4) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 28 und 29 , für das Beobachtungsgebiet Folgendes: 1. gehaltene Vögel, frisches Fleisch ...
§ 33 GeflPestV Risikobewertung
... Genehmigung nach § 22 bis § 24, § 28, § 29 , § 31 und § 32 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass 1. ...
§ 41 GeflPestV Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
... Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung.  ...
§ 44 GeflPestV Aufhebung der Schutzmaßregeln (vom 23.10.2018)
... für dieses Gebiet die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend, soweit 1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestandes nach Absatz 2 ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... mit § 32 Absatz 3, nach § 28, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 oder Absatz 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach § 31 Absatz 1 oder Absatz 2, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... dem Sperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in Berührung gekommen sind,". 22. § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Bruteiern, soweit a) sichergestellt ... für dieses Gebiet die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend, soweit". 26. § 46 wird wie folgt geändert: a) ... 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, nach" werden gestrichen. cc) Die Angabe „ § 29 Absatz 1 " wird durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2" ... cc) Die Angabe „§ 29 Absatz 1" wird durch die Wörter „ § 29 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 " ersetzt. k) In Nummer 20 werden die Wörter „eine Ente oder eine ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... Absatz 5, § 23, § 24, auch in Verbindung mit § 32 Absatz 3, nach § 28, § 29 Absatz 1 oder Absatz 2, § 31 Absatz 1 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV
... gelten für diesen die Maßregeln nach § 27 Absatz 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend, soweit 1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestandes nach Absatz 2 ... Absatz 3 Satz 1, nach" eingefügt. cc) Nach den Wörtern „§ 29 Absatz 1 oder Absatz 2," werden die Wörter „jeweils auch in Verbindung mit § ...