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§ 30 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 30 Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone



(1) 1Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde zusätzlich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet eine Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem Radius von insgesamt höchstens 13 Kilometern festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. 2§ 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde unter Beachtung des § 21 Abs. 1 Satz 2 die Kontrollzone auf bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von 13 Kilometern ausdehnen, soweit dies

1.
aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder

2.
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung

erforderlich ist.

(2) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone

1.
bringt die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswegen zu der Kontrollzone Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest - Kontrollzone" gut sichtbar an,

2.
kann die zuständige Behörde für die in der Kontrollzone gehaltenen Vögel

a)
serologische oder virologische Untersuchungen oder

b)
unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung

anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.

(2a) § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone dürfen für die Dauer von

1.
15 Tagen nach der Festlegung gehaltene Vögel, ausgenommen Eintagsküken,

2.
30 Tagen nach der Festlegung

a)
Eintagsküken und Bruteier,

b)
in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten und

c)
frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel

aus einem Bestand nicht verbracht werden. 2In der Kontrollzone dürfen ferner für die Dauer von 30 Tagen nach deren Festlegung

1.
gehaltene Vögel und Bruteier und

2.
frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie tierische Nebenprodukte

in einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung nicht verbracht werden. 3Satz 2 gilt nicht für Bruteier, frisches Fleisch von Geflügel oder Federwild oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1 oder einer Kontrollzone nach Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden ist oder sind und sich zu keiner Zeit in einem dieser Gebiete befunden hat oder haben.

(4) Liegt ein Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung sowohl in einem Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1, in einem Beobachtungsgebiet nach § 27 Abs. 1 oder in einer Kontrollzone nach Absatz 1 als auch in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach § 55 Abs. 1 oder 3, sind die jeweils strengeren Schutzregeln anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 30 Geflügelpest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.05.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
aktuell vorher 22.12.2011Artikel 16 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
aktuell vorher 01.05.2008Artikel 2 Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
vom 25.04.2008 BGBl. I S. 764
aktuellvor 01.05.2008Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GeflPestV Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
... amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 bis ...
§ 31 GeflPestV Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung (vom 23.10.2018)
... Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln, ausgenommen Eintagsküken, ... in einen Geflügelbestand. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder Satz 2 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken aus einer Brüterei 1. in ...
§ 32 GeflPestV Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung (vom 23.10.2018)
... Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen für das Verbringen von Bruteiern aus einem Bestand in der Kontrollzone in eine ...
§ 34 GeflPestV Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat (vom 24.12.2009)
... und ein Beobachtungsgebiet fest. Ferner kann sie nach Maßgabe 1. des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen, 2. des § 32a Schutzmaßregeln ...
§ 41 GeflPestV Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
... Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung.  ...
§ 55 GeflPestV Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest (vom 23.10.2018)
... § 21 Absatz 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Absatz 1, die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere Feuchtbiotope, Seen, ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a , § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, nach § 15 Absatz 5 Satz 1, auch in ... mit § 35 Absatz 2 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a , § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, einen dort genannten Vogel nicht richtig ... 19 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 , § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 einen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... § 21 Absatz 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Absatz 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Absatz 1, die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere Feuchtbiotope, Seen, ... Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a , § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, nach" ersetzt. bb) Die ... ersetzt. bb) Die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a , § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, nach" werden gestrichen. cc) ...

Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 1. GeflPestVÄndV
... 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 4 und Absatz 5 gilt entsprechend." 13. In § 30 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) § 21 Absatz 2 gilt ... 1 Satz 1," die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6," eingefügt. bb) In Nummer 2 wird die ... die Wörter „oder entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6," eingefügt. mm) In Nummer 30 wird die ...

Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
Artikel 2 EGBlauzBekDVuaÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... „§ 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 und 4" ersetzt. 6. In § 30 Abs. 4 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1" durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 oder ...

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 16 BMELVAnpV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... „Europäischen Kommission (Kommission)" ersetzt. 2. In § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Rechtsakten der Europäischen ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... 1 oder Satz 3, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, 3, 4 oder Absatz ... 35 Absatz 2 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, einen dort genannten Vogel nicht richtig hält,  ... 1 Satz 2 oder Satz 3, § 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV
...  i) Nummer 19 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „§ 30 Absatz 2a" werden die Wörter „, § 48 Absatz 4 Satz 2" eingefügt. ... 1, nach" eingefügt. j) In Nummer 22 werden nach der Angabe „§ 30 Absatz 2a" die Wörter „, § 48 Absatz 4 Satz 2" eingefügt.  ...

Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 1 2. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... wie folgt gefasst: „Ferner kann sie nach Maßgabe 1. des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen, 2. des § 32a Schutzmaßregeln ...