Eine Genehmigung nach §
22 bis §
24, §
28, §
29, §
31 und §
32 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass
- 1.
- die Gesundheit von Vögeln und
- 2.
- die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die die von Vögeln gewonnenen Erzeugnisse beim Inverkehrbringen, beim innergemeinschaftlichen Verbringen und bei der Ausfuhr erfüllen müssen,
nicht beeinträchtigt werden.