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§ 31 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 31 Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung



(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln, ausgenommen Eintagsküken,

1.
aus einem Bestand in der Kontrollzone unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,

2.
aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen Bestand im Inland, der amtlich überwacht wird, und soweit sichergestellt ist, dass der Tierhalter des Bestimmungsbestandes die gehaltenen Vögel mindestens 21 Tage in diesem Bestand hält,

3.
von außerhalb der Kontrollzone unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,

4.
von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Geflügelbestand.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder Satz 2 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken aus einer Brüterei

1.
in der Kontrollzone in einen amtlich überwachten Bestand im Inland,

2.
in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die in einem Bestand erzeugt worden sind, in dem serologische Stichprobenuntersuchungen des Geflügels durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert von Geflügelpest befallene Tiere zu erkennen,

3.
in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier von außerhalb des Sperrbezirks, des Beobachtungsgebiets oder der Kontrollzone stammen und die Bruteier in desinfizierten Behältnissen befördert worden sind,

4.
von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstallung in einen Geflügelbestand.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 muss, soweit bei einem gehaltenen Vogel hochpathogenes aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1 amtlich festgestellt worden ist, die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung, die Sendungen von Eintagsküken beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission".



 
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Frühere Fassungen von § 31 Geflügelpest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2018Bekanntmachung der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung
vom 15.10.2018 BGBl. I S. 1665
aktuell vorher 23.10.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
aktuell vorher 03.07.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
aktuellvor 03.07.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GeflPestV Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
... amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 bis ...
§ 33 GeflPestV Risikobewertung
... Genehmigung nach § 22 bis § 24, § 28, § 29, § 31 und § 32 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass 1. die ...
§ 41 GeflPestV Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
... Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwendung.  ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... a, Nummer 2 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Satz 1, nach § 31 Absatz 1 oder Absatz 2 , § 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38, § 39, § 47 Absatz 1, § 49 Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat,". 23. § 31 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... in Verbindung mit § 32 Absatz 3, nach § 28, § 29 Absatz 1 oder Absatz 2, § 31 Absatz 1 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38, § 39, § 47 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV
... über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,". 11. § 31 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 ...