(1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des Absatzes 2, nach amtlicher Feststellung der niedrigpathogenen aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7 in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach
Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von
§ 46 Abs. 1 Nr. 1 und, im Falle von Bruteiern, von
§ 46 Abs. 1 Nr. 2 genehmigen, soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollständig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus ausgeschlossen werden kann.
(2) 1Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass
- 1.
- die Anforderungen nach § 20 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden und
- 2.
- die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.17 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt und die dort vorgeschriebenen virologischen Untersuchungen in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung vorgenommen werden.
2Ist eine Genehmigung nach Absatz 1 erteilt worden, gilt
§ 20 Absatz 2a entsprechend.
3Ferner kann die zuständige Behörde, soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des aviären Influenzavirus erforderlich ist, anordnen, dass die virologischen Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 in einem kürzeren als dem in Kapitel IV Nummer 8.17 Buchstabe c des Anhangs der
Entscheidung 2006/437/EG genannten Untersuchungsabstand durchgeführt werden.
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf in Bezug auf Bruteier nur erteilt werden nach Maßgabe des Anhangs V der
Richtlinie 2005/94/EG und soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018) ... nach § 31 Absatz 1 oder Absatz 2, § 32 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 38, § 39, § 47 Absatz 1 , § 49 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, auch ...
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564