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§ 48 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 48 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet



(1) 1Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrgebiet fest. 2§ 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde von der Einrichtung eines Sperrgebietes absehen, wenn

1.
sich in einem Radius von einem Kilometer um den Bestand keine Geflügelhaltung befindet, oder

2.
niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7

a)
bei einem gehaltenen Vogel in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung oder

b)
in einer Brüterei

amtlich festgestellt worden ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

2Für die Risikobewertung gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.

(3) Im Sperrgebiet führt die zuständige Behörde in Geflügelbeständen, die Erwerbszwecken dienen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.19 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch.

(4) 1Für das Sperrgebiet gilt, vorbehaltlich des § 49, Folgendes:

1.
gehaltene Vögel, Eintagsküken und Eier, Säugetiere sowie Gülle und Einstreu von Geflügel dürfen aus einem Geflügelbestand oder sonstigen Vogelhaltung nicht verbracht werden;

2.
tierische Nebenprodukte von Geflügel sind unschädlich zu beseitigen;

3.
der jeweilige Stall oder sonstige Standort darf nur von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten werden;

4.
Schutzkleidung ist unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen;

5.
Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu desinfizieren;

6.
gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;

7.
die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit gehaltenen Vögeln ist verboten;

8.
Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren.

2§ 21 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.

(5) § 32a gilt entsprechend.

(6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet gelegene Bestände serologische und virologische Untersuchungen anordnen.





 

Frühere Fassungen von § 48 Geflügelpest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
aktuell vorher 03.07.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
aktuell vorher 15.05.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
aktuell vorher 24.12.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
aktuellvor 24.12.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GeflPestV Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
... 18 bis 33 sowie § 35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 bis 51 Anwendung.  ...
§ 49 GeflPestV Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung (vom 23.10.2018)
... Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von 1. Säugetieren, die nicht mit im Bestand ... 52 Absatz 1 mit Vögeln wiederbelegt werden darf. (2) Abweichend von § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 kann die zuständige Behörde die Durchführung von Geflügelausstellungen, ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... § 7 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 oder § 48 Absatz 4 Satz 2 , oder entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ... 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5 , nach § 35 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder 2, § 36 Absatz 1, § 42 Satz 1, auch in ... auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, nach § 15 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 ... 2 Nummer 3, oder entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, einen dort genannten Vogel nicht richtig hält, 23. ... 21 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 einen Vogel, ein Säugetier, ein ... einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung wiederbelegt, 36. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt, 37. ... 56 Absatz 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt, 37. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt, nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder ...
Anlage 1 GeflPestV (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2) Liste der gehaltenen Vögel seltener Rassen (vom 03.07.2016)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... 2006/437/EG genannten Untersuchungsabstand durchgeführt werden." 28. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5 , nach § 35 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder 2, § 36 Absatz 1, § 42 Satz 1, auch in ... auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, nach" ersetzt. bb) Die Wörter „§ 21 ... Die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 48 Absatz 4 Satz 2 oder § 56 Absatz 6, nach" werden gestrichen. cc) Die Angabe „§ ...

Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 1. GeflPestVÄndV
... zuständigen Behörde durchgeführt wird." 16. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz ... wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 48 Abs. 4 Nr. 1" durch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. ... Satzteil wird die Angabe „§ 48 Abs. 4 Nr. 1" durch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ... (EG) Nr. 1069/2009" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 48 Abs. 4 Nr. 7" durch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7" ersetzt. ... In Absatz 2 wird die Angabe „§ 48 Abs. 4 Nr. 7" durch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7" ersetzt. 18. § 52 Absatz 2 wird wie folgt ... Absatz 6 Satz 2" eingefügt. cc) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 48 Abs. 4 Nr. 4" durch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. ... In Nummer 10 wird die Angabe „§ 48 Abs. 4 Nr. 4" durch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. dd) In Nummer 11 wird die Angabe ... Wörtern „auch in Verbindung mit § 27 Abs. 3" die Angabe „oder § 48 Absatz 4 Satz 2" eingefügt. ii) Nummer 19 wird aufgehoben. jj) ... 56 Absatz 6," eingefügt. mm) In Nummer 30 wird die Angabe „§ 48 Abs. 4 Nr. 1" durch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. ... In Nummer 30 wird die Angabe „§ 48 Abs. 4 Nr. 1" durch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. nn) In Nummer 36 wird die Angabe ... 4 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. nn) In Nummer 36 wird die Angabe „§ 48 Abs. 4 Nr. 3" durch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. ... In Nummer 36 wird die Angabe „§ 48 Abs. 4 Nr. 3" durch die Angabe „§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. 25. In Anlage 2 wird die Bezugsangabe wie folgt ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... 7 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 oder § 48 Absatz 4 Satz 2, oder entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Anzeige nicht, nicht ... 1 Satz 2, § 32a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, § 35 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit ... 6 Satz 1 Nummer 1, § 27 Absatz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 einen Vogel, ein ... Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung wiederbelegt, 36. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort ... Absatz 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt, 37. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Schutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig ablegt, nicht oder nicht ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV
... über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet und". 18. § 48 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Absatz 2 und 5 gilt ... aa) Nach der Angabe „§ 30 Absatz 2a" werden die Wörter „, § 48 Absatz 4 Satz 2" eingefügt. bb) Nach der Angabe „§ 28," ... Nummer 22 werden nach der Angabe „§ 30 Absatz 2a" die Wörter „, § 48 Absatz 4 Satz 2" eingefügt. 24. Anlage 1 Nummer 1 bis 4 wird wie folgt ...

Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 1 2. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
...  2. des § 32a Schutzmaßregeln anordnen." 4. Dem § 48 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: „(5) § 32a gilt ... „§ 32a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5," ...