§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte
1Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand
- 1.
- frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung oder
- 2.
- im Falle leerstehender Gebäude oder Einrichtungen zur Haltung von Vögeln frühestens 30 Tage nach Erlass der Anordnung
wiederbelegt werden dürfen.
2Die Anordnung darf nur ergehen,
- 1.
- für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Geflügel pro Quadratkilometer gehalten werden, und
- 2.
- soweit eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass die Anordnung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
3Die Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten zu beschränken.
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interne Verweise§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018) ... Nummer 3, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 32a Satz 1 , auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, nach § 35 Absatz 1 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV ... Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission."" 13. § 32a Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel ... in Verbindung mit § 27 Absatz 3" ersetzt. cc) Nach der Angabe „§ 32a " wird die Angabe „Absatz 1" gestrichen. dd) Die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939
Artikel 1 2. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung ... nach der den § 32 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt: „§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte". 2. Nach ... 2. Nach § 32 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte Ist ... 1. des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen, 2. des § 32a Schutzmaßregeln anordnen." 4. Dem § 48 werden folgende Absätze 5 ... Dem § 48 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: „(5) § 32a gilt entsprechend. (6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet ... 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 2," die Angabe „§ 32a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5," ...
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