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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen (2. TierSeuchRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Geflügelpest-Verordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2009 GeflPestV § 32a (neu), § 34, § 48, § 64

Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 32 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte".

2.
Nach § 32 wird folgende Vorschrift eingefügt:

„§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte

Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen innerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsgebiet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzenden Gebietes mit einem Radius von insgesamt höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Geflügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jeweiligen Vogelhaltung wiederbelegt werden dürfen. Die Anordnung darf nur ergehen,

1.
für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Geflügel pro Quadratkilometer gehalten werden, und

2.
soweit eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass die Anordnung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Die Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten zu beschränken."

3.
§ 34 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ferner kann sie nach Maßgabe

1.
des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,

2.
des § 32a Schutzmaßregeln anordnen."

4.
Dem § 48 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) § 32a gilt entsprechend.

(6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet gelegene Bestände serologische und virologische Untersuchungen anordnen."

5.
In § 64 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 2," die Angabe „§ 32a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5," eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. TierSeuchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. TierSeuchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Geflügelpest-Verordnung
B. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1212
Bekanntmachung GeflPestVNB
... 6. April 2009 (BGBl. I S. 749), 4. den am 24. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939), 5. den am 22. Dezember 2011 in ...

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Artikel 16 BMELVAnpV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, wird wie folgt ...