§ 63 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung | § 63 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist. | (Text neue Fassung) Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach § 55, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachgewiesen worden ist. |