Änderung § 34 Geflügelpest-Verordnung vom 24.12.2009

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§ 34 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 34 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3939

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat


(Text alte Fassung)

Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest. Ferner kann sie nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 eine Kontrollzone festlegen.

(Text neue Fassung)

1 Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27 einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest. 2 Ferner kann sie nach Maßgabe

1.
des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,

2. des § 32a Schutzmaßregeln anordnen.





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