Änderung § 10 Geflügelpest-Verordnung vom 23.10.2018

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 hat Untersuchungen nach Maßgabe der Genehmigung durchführen zu lassen. Die zuständige Behörde hat ihrer Genehmigung das Impfprogramm zu Grunde zu legen, dem die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 hat Untersuchungen nach Maßgabe der Genehmigung durchführen zu lassen. 2 Die zuständige Behörde hat ihrer Genehmigung das Impfprogramm zu Grunde zu legen, dem die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.

(2) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 hat

vorherige Änderung nächste Änderung

1. unmittelbar vor der Schutzimpfung mindestens 10 vom Hundert der zu impfenden Vögel des Bestands serologisch auf Antikörper des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus untersuchen zu lassen,



1. unmittelbar vor der Schutzimpfung mindestens 10 vom Hundert der zu impfenden Vögel des Bestands serologisch auf Antikörper gegen das aviäre Influenzavirus untersuchen zu lassen,

2. während der ersten 30 Tage nach der Schutzimpfung eine wöchentliche klinische tierärztliche Untersuchung durchführen zu lassen und, im Falle des Vorhandenseins klinisch auffälliger Vögel, diese unverzüglich virologisch untersuchen zu lassen,

3. frühestens 30 Tage nach der Schutzimpfung diejenigen Vögel, die nach Nummer 1 untersucht worden sind, erneut serologisch untersuchen zu lassen.

vorherige Änderung

(3) Die zuständige Behörde kann weitere serologische oder virologische Untersuchungen zum Nachweis des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus in einem geimpften Bestand, in dem Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden, anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(4) Der Inhaber einer Genehmigung hat über die durchgeführten Untersuchungen nach Absatz 2 unverzüglich Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind.



(3) Die zuständige Behörde kann weitere serologische Untersuchungen auf Antikörper gegen das aviäre Influenzavirus oder virologische Untersuchungen zum Nachweis des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus in einem geimpften Bestand, in dem Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden, anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(4) 1 Der Inhaber einer Genehmigung hat über die durchgeführten Untersuchungen nach Absatz 2 unverzüglich Aufzeichnungen zu machen. 2 Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind.




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