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§ 10 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 10 Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung



(1) 1Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 hat Untersuchungen nach Maßgabe der Genehmigung durchführen zu lassen. 2Die zuständige Behörde hat ihrer Genehmigung das Impfprogramm zu Grunde zu legen, dem die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat.

(2) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 hat

1.
unmittelbar vor der Schutzimpfung mindestens 10 vom Hundert der zu impfenden Vögel des Bestands serologisch auf Antikörper gegen das aviäre Influenzavirus untersuchen zu lassen,

2.
während der ersten 30 Tage nach der Schutzimpfung eine wöchentliche klinische tierärztliche Untersuchung durchführen zu lassen und, im Falle des Vorhandenseins klinisch auffälliger Vögel, diese unverzüglich virologisch untersuchen zu lassen,

3.
frühestens 30 Tage nach der Schutzimpfung diejenigen Vögel, die nach Nummer 1 untersucht worden sind, erneut serologisch untersuchen zu lassen.

(3) Die zuständige Behörde kann weitere serologische Untersuchungen auf Antikörper gegen das aviäre Influenzavirus oder virologische Untersuchungen zum Nachweis des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus in einem geimpften Bestand, in dem Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden, anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(4) 1Der Inhaber einer Genehmigung hat über die durchgeführten Untersuchungen nach Absatz 2 unverzüglich Aufzeichnungen zu machen. 2Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 10 Geflügelpest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.10.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 13.10.2018 BGBl. I S. 1655

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 GeflPestV Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel (vom 03.07.2016)
... der Zeit vom Beginn der Schutzimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 3 1. gelten für das Verbringen von Vögeln aus ... oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Das Aufstellen geimpfter Vögel auf ... kann nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass 1. das ...
§ 12 GeflPestV Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
... nach einer virologischen Untersuchung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 2 bei einem geimpften Vogel 1. hochpathogenes ...
§ 40 GeflPestV Untersuchungen im Falle der Notimpfung
... worden ist, haben Tierhalter die im Impfgebiet gehaltenen Vögel nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde gibt den Zeitpunkt der ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 2 ... § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2 , § 13 Absatz 6 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 14a Abs. 1 Satz 5 ein Register, ... vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3 , § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7, § 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1, § ...
Anlage 1 GeflPestV (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2) Liste der gehaltenen Vögel seltener Rassen (vom 03.07.2016)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Artikel 1 3. GeflPestVÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... „die nicht älter als zwölf Monate sein darf," eingefügt. 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ... vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3 , § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7, § 14 Absatz 1, § 14a Absatz 1 Satz 1, § ...

Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 1. GeflPestVÄndV
... in Verbindung mit § 13 Abs. 7 Satz 2," gestrichen und nach der Angabe „§ 10 Abs. 4 Satz 2" die Angabe „,§ 13 Absatz 6 Satz 2" eingefügt.  ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, auch in Verbindung mit ... 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Satz 2 ein Register, eine ... 17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 ...