Anhang
20 der
Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift wird das Wort Fleischmehlindustrie" durch die Wörter Verarbeitung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.
- 2.
- Abschnitt A Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen beim Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten, in Lagerbetrieben, Zwischenbehandlungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) entsteht."
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585