§ 25a Forschungs- und Entwicklungskosten
(1) 1Auf Antrag des Netzbetreibers ist von der Regulierungsbehörde ein Zuschlag für Kosten aus Forschung und Entwicklung in die Erlösobergrenze für das jeweilige Kalenderjahr einzubeziehen. 2Der einzubeziehende Zuschlag beträgt 50 Prozent der nach Absatz 2 berücksichtigungsfähigen Kosten des nicht öffentlich geförderten Anteils der Gesamtkosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, wie er sich aufgrund entsprechender Kostennachweise des Netzbetreibers ergibt.
(2)
1Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich Kosten aufgrund eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens im Rahmen der staatlichen Energieforschungsförderung, das durch eine zuständige Behörde eines Landes oder des Bundes, insbesondere des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz oder des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bewilligt wurde und fachlich betreut wird.
2Kosten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die bereits bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen nach
§ 6 Absatz 1 und 2, als Teil des Kapitalkostenaufschlags nach
§ 10a oder als Teil einer Investitionsmaßnahme nach
§ 23 berücksichtigt wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig.
(3) 1Der Antrag gemäß Absatz 1 ist rechtzeitig vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Aufwendungen für das jeweilige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in der Erlösobergrenze in Ansatz gebracht werden sollen, bei der Regulierungsbehörde zu stellen. 2Der Antrag kann für mehrere Regulierungsperioden gestellt werden. 3Die Angaben im Antrag müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen und eine Entscheidung treffen zu können.
(4) 1Die Genehmigung ist zu befristen. 2Die Genehmigung ist mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die nach Absatz 1 in der Erlösobergrenze berücksichtigten Kosten nicht entsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbescheides verwendet wurden, in ihrer Höhe von den im Bescheid über die Prüfung des Verwendungsnachweises oder im Bescheid über die Preisprüfung festgestellten, tatsächlich verwendeten, Forschungsmitteln abweichen oder nachweisbar nicht im Zusammenhang mit dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben stehen. 3Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
(5) Nach Abschluss des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens hat der Netzbetreiber den Bescheid über die Prüfung des Verwendungsnachweises und, sofern eine Preisprüfung erfolgt, den dazu von der für die fachliche und administrative Prüfung des Projekts zuständigen Behörde ausgestellten Bescheid bei der Regulierungsbehörde vorzulegen.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenEnergiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1405
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3250
Artikel 4 EnWVÄndV Änderung der Anreizregulierungsverordnung ... b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 25a Forschungs- und Entwicklungskosten". 2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ... eingefügt: „12a. Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des § 25a ,". 5. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Weist ... Forschungs- und Entwicklungskosten". 8. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Forschungs- und Entwicklungskosten (1) ... 8. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: „§ 25a Forschungs- und Entwicklungskosten (1) Auf Antrag des Netzbetreibers ist von der ... Inhalt und Struktur des Antrags sowie zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 25a Absatz 1,". 10. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
V. v. 14.09.2016 BGBl. I S. 2147
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