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Artikel 4 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts (EnWVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Anreizregulierungsverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. August 2013 ARegV § 4, § 10, § 11, § 15, § 23, § 25a (neu), § 32, § 33, Anlage 2

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Pauschalierter Investitionszuschlag, Forschungs- und Entwicklungskosten".

b)
Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 25a Forschungs- und Entwicklungskosten".

2.
In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erster Teilsatz wird die Angabe „13" durch die Angabe „12a" ersetzt.

3.
§ 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Fernleitungsnetzen" werden die Wörter „sowie bei Hochspannungsnetzen von Betreibern von Verteilernetzen" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Absatz 2 Satz 3 bleiben die Kosten des Hochspannungsnetzes unberücksichtigt."

4.
Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

„12a.
Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des § 25a,".

5.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert)."

6.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „Maßnahmen die Gesamtkosten des Netzbetreibers" durch die Wörter „Investitionsmaßnahmen eines Netzbetreibers nach Satz 1 oder Absatz 7 dessen Gesamtkosten" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Betreibern von Verteilernetzen können Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungsbehörde auch für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Hochspannungsebene genehmigt werden, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2a bis 5 sind entsprechend anzuwenden."

7.
Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Pauschalierter Investitionszuschlag, Forschungs- und Entwicklungskosten".

8.
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

„§ 25a Forschungs- und Entwicklungskosten

(1) Auf Antrag des Netzbetreibers ist von der Regulierungsbehörde ein Zuschlag für Kosten aus Forschung und Entwicklung in die Erlösobergrenze für das jeweilige Kalenderjahr einzubeziehen. Der einzubeziehende Zuschlag beträgt 50 Prozent der nach Absatz 2 berücksichtigungsfähigen Kosten des nicht öffentlich geförderten Anteils der Gesamtkosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, wie er sich aufgrund entsprechender Kostennachweise des Netzbetreibers ergibt.

(2) Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich Kosten aufgrund eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens im Rahmen der staatlichen Energieforschungsförderung, das durch eine zuständige Behörde eines Landes oder des Bundes, insbesondere des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bewilligt wurde und fachlich betreut wird. Kosten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die bereits bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen nach § 6 oder als Teil einer Investitionsmaßnahme nach § 23 berücksichtigt wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig.

(3) Der Antrag gemäß Absatz 1 ist rechtzeitig vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Aufwendungen für das jeweilige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in der Erlösobergrenze in Ansatz gebracht werden sollen, bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Der Antrag kann für mehrere Regulierungsperioden gestellt werden. Die Angaben im Antrag müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen und eine Entscheidung treffen zu können.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Genehmigung ist mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die nach Absatz 1 in der Erlösobergrenze berücksichtigten Kosten nicht entsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbescheides verwendet wurden, in ihrer Höhe von den im Bescheid über die Prüfung des Verwendungsnachweises oder im Bescheid über die Preisprüfung festgestellten, tatsächlich verwendeten, Forschungsmitteln abweichen oder nachweisbar nicht im Zusammenhang mit dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben stehen. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

(5) Nach Abschluss des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens hat der Netzbetreiber den Bescheid über die Prüfung des Verwendungsnachweises und, sofern eine Preisprüfung erfolgt, den dazu von der für die fachliche und administrative Prüfung des Projekts zuständigen Behörde ausgestellten Bescheid bei der Regulierungsbehörde vorzulegen."

9.
Nach § 32 Absatz 1 Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags sowie zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 25a Absatz 1,".

10.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2016" durch die Angabe „31. Dezember 2014" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Bericht enthält Angaben zur Entwicklung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Vermeidung von Investitionshemmnissen."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

11.
In Anlage 2 wird nach dem Wort „Spannungsebenen" die Angabe „Hochspannung," gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EnWVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 19 StromNEV Sonderformen der Netznutzung (vom 01.01.2023)
... 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 9 EEGReformG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, wird wie folgt ...