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Änderung § 1 VIG vom 16.07.2021

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§ 1 VIG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung
§ 1 VIG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über

1. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie

(Text alte Fassung)

2. Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),

(Text neue Fassung)

2. Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte),

damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.



(heute geltende Fassung) 
 

 
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