Drittes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (3. AEGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2566 (Nr. 57); Geltung ab 16.11.2007
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. November 2007 AEG § 16, § 25a, § 25b, § 26

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1383), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die am 16. November 2007 bestehenden Verpflichtungen zur Zahlung zusätzlicher Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 werden zum 1. Januar 2008 aufgehoben. Soweit auf Grund einer solchen Verpflichtung bis zum 31. Dezember 2007 Leistungspflichten begründet worden sind, bleibt es bei der Ausgleichspflicht nach Satz 1 Nr. 1 und 2."

2.
In § 25a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40)" durch die Angabe „Artikel 2 der Richtlinie 2007/32/ EG der Kommission vom 1. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 141 S. 63)" ersetzt.

3.
In § 25b Abs. 2 wird die Angabe „die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40)" durch die Angabe „Artikel 1 der Richtlinie 2007/ 32/EG der Kommission vom 1. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 141 S. 63)" ersetzt.

4.
Dem § 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 9 können Gebühren nach festen Sätzen im Sinne des § 4 des Verwaltungskostengesetzes auch als nach feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebühren (Zeitgebühren) festgelegt werden."

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Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. November 2007.



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