(1) 1Will ein Datenanbieter eine sensitive Anfrage bedienen, bedarf er der Erlaubnis. 2Dies gilt auch, wenn er Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ohne Anfrage verbreiten will.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn das Verbreiten der Daten im Einzelfall die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet, das friedliche Zusammenleben der Völker nicht und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht erheblich stört.
(3) Die zuständige Behörde soll über den Antrag auf Erlaubnis spätestens einen Monat nach Eingang entscheiden.
(4) Die Erlaubnis wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.
§ 28 SatDSiG Ordnungswidrigkeiten (vom 17.07.2020) ... Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines solchen übernimmt, b) nach § 19 Abs. 1 Satz 1 eine sensitive Anfrage bedient oder c) nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Daten ohne Anfrage ... b) nach § 19 Abs. 1 Satz 1 eine sensitive Anfrage bedient oder c) nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Daten ohne Anfrage verbreitet, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1, 2 ...
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
V. v. 16.06.2010 BGBl. I S. 807; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 57 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182