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Kapitel 2 - Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)

G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Geltung ab 01.12.2007, abweichend siehe § 35; FNA: 700-6 Wirtschaftsverwaltung
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Teil 3 Verbreiten von Daten

Kapitel 2 Verfahren des Verbreitens von Daten

§ 17 Sensitivitätsprüfung



(1) Der Datenanbieter, der eine Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bedienen will, hat die Anfrage nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auf ihre Sensitivität zu prüfen.

(2) 1Eine Anfrage ist sensitiv, wenn

1.
der durch den verwendeten Sensorbetriebsmodus und durch die verwendete Verarbeitung erzielte Informationsgehalt der Daten,

2.
das mit den Daten dargestellte Zielgebiet,

3.
der Zeitpunkt der Erzeugung der Daten und der Zeitraum zwischen der Erzeugung der Daten und der Bedienung der Anfrage und

4.
die Bodensegmente, an welche die Daten übermittelt werden sollen,

in ihrer Zusammenschau die Möglichkeit eines Schadenseintritts für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland ergeben. 2Die Zusammenschau nach Satz 1 erfolgt in Ansehung der Person des Anfragenden und soll die Personen berücksichtigen, die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen, einschließlich deren gewöhnlichen Aufenthaltsortes. 3Der Datenanbieter hat dazu die Identität des Anfragenden in geeigneter Weise zu prüfen und die Nennung der Personen einschließlich deren gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu verlangen, die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen.

(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen nach Absatz 2 die Möglichkeit eines Schadenseintritts für die genannten Schutzgüter gegeben ist. 2Dabei berücksichtigt es regelmäßig zu aktualisierende Feststellungen der Sicherheitsanforderungen der betroffenen Behörden, die Verpflichtungen und Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 (BGBl. 1955 II S. 289) in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1951 (BGBl. 1955 II S. 293) und gegenüber Australien, Japan, Neuseeland und der Schweiz, den Stand der Technik in Bezug auf die Erzeugung von Daten mit besonders hohem Informationsgehalt, die bestehenden Regelungen, unter denen der Anfragende die Daten weiter übermitteln könnte, und die Verfügbarkeit von vergleichbaren Daten auf internationalen Märkten. 3In der Rechtsverordnung ist festzulegen, nach welchem Verfahren die Zusammenschau nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erfolgt. 4Die Rechtsverordnung darf dem Datenanbieter keinen eigenen Einschätzungsspielraum belassen, ob eine Anfrage sensitiv ist. 5Auf bevorstehende Änderungen der Rechtsverordnung kann der Datenanbieter hingewiesen werden. 6Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.




§ 18 Dokumentationspflicht



(1) 1Der Datenanbieter ist verpflichtet, alle Anfragen auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems aufzuzeichnen. 2Dies umfasst

1.
die Anfrage einschließlich der Personen, die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen, und deren gewöhnlichen Aufenthaltsortes,

2.
die Prüfung der Identität des Anfragenden,

3.
das Verfahren und das Ergebnis der Prüfung auf Sensitivität der Anfrage nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 3,

4.
den Auftrag gegenüber dem Betreiber des hochwertigen Erdfernerkundungssystems auf Erzeugung der Daten,

5.
die Empfangsprotokolle von Bodensegmenten,

6.
die Angaben zu Verschlüsselungsverfahren, verwendeten Schlüsseln und Schlüsselmanagement,

7.
die Protokolle der Verarbeitungsketten des Bodensegments,

8.
die Metadaten der Daten, insbesondere das Zielgebiet, den Zeitpunkt der Erzeugung der Daten, den Sensorbetriebsmodus und die Parameter der Verarbeitung der Daten,

9.
die Transferprotokolle oder Lieferscheine einschließlich Auslieferungsbestätigungen in Bezug auf die Bedienung der Anfrage und

10.
die Rechnungen.

3Die Sätze 1 und 2 Nr. 4 bis 10 gelten entsprechend, wenn Daten ohne Anfrage verbreitet werden. 4Wird eine Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems aus einem Archiv ausgeführt, so ist für die Protokollierung und Dokumentation nach Satz 2 Nr. 4 und 5 ein Verweis auf eine anderweitige Protokollierung und Dokumentation ausreichend.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens fünf Jahre nach Erzeugung der jeweiligen Daten aufzubewahren und zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.

(3) 1Der Datenanbieter ist verpflichtet, gleichartige Protokolle und Dokumentationen fremder Bodensegmente bereitzuhalten, die er bei der Bedienung der Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems einsetzt. 2Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Datenanbieter hat dem Anfragenden die Aufbewahrung der Daten und die Möglichkeit der behördlichen Einsichtnahme mitzuteilen.


§ 19 Erlaubnis



(1) 1Will ein Datenanbieter eine sensitive Anfrage bedienen, bedarf er der Erlaubnis. 2Dies gilt auch, wenn er Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ohne Anfrage verbreiten will.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn das Verbreiten der Daten im Einzelfall die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet, das friedliche Zusammenleben der Völker nicht und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht erheblich stört.

(3) Die zuständige Behörde soll über den Antrag auf Erlaubnis spätestens einen Monat nach Eingang entscheiden.

(4) Die Erlaubnis wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.


§ 20 Sammelerlaubnis



1Die zuständige Behörde kann eine Sammelerlaubnis erteilen, wenn ein Datenanbieter

1.
Darstellungen von Daten mit stark vermindertem Informationsgehalt oder Metadaten für jedermann zugänglich machen oder

2.
sensitive Anfragen, die in gleichartiger Weise von derselben Person für eine unbestimmte Anzahl von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems angefragt werden, bedienen will.

2Die Sammelerlaubnis ergeht unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 und darf nur unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. 3Eine Sammelerlaubnis nach Satz 1 Nr. 1 hat zu bestimmen, welchen Informationsgehalt die Daten höchstens haben dürfen. 4Eine Sammelerlaubnis nach Satz 1 Nr. 2 darf nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die drei Jahre nicht überschreiten soll.