(1)
1Eine Genehmigung nach
§ 3 Abs. 1, eine Zulassung nach
§ 11 Absatz 1 und eine Erlaubnis nach
§ 10 Satz 1 setzen jeweils einen schriftlichen Antrag voraus.
2Eine Erlaubnis nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach
§ 20 Satz 1 setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus.
3Einem Antrag sind die zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beizufügen.
(2)
1Zur Feststellung der Eignung eines Verfahrens nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie
§ 12 Absatz 1 Nummer 3 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig zu beteiligen.
2Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt dem Antragsteller Unterlagen zum Umfang und Ablauf der Prüfung zur Verfügung.
(3) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678