(2210-1)
-
- § 6
Die Länder können abweichende Regelungen zu diesem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen, soweit es sich um Bundesrecht handelt, erlassen."
(2) Das
Gesetz über die Führung akademischer Grade in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2210-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Absatz 1 dieses Artikels, wird als Bundesrecht aufgehoben.