Artikel 18 Aufhebung des Gesetzes, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden
(318-1)
Das Gesetz, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 318-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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