(453-4)
Das Gesetz betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
287 Nr. 32 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird aufgehoben.