Artikel 56 - Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG k.a.Abk.)

G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Geltung ab 30.11.2007, abweichend siehe Artikel 80
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Artikel 56 Aufhebung des Gesetzes über den Schutz des zur Anfertigung von Schuldurkunden des Reichs und der Länder verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung



(453-5)

Das Gesetz über den Schutz des zur Anfertigung von Schuldurkunden des Reichs und der Länder verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 33 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird aufgehoben.



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