(453-5)
Das Gesetz über den Schutz des zur Anfertigung von Schuldurkunden des Reichs und der Länder verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
287 Nr. 33 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird aufgehoben.