Artikel 69 Aufhebung der Verordnung über die Beitreibung von Entschuldungsrenten
(7812-1-5)
Die Verordnung über die Beitreibung von Entschuldungsrenten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
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