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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 11, S. 253-280, ausgegeben am 17.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im VVG

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)

Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355; Geltung ab 01.01.2008, § 7 Abs. 2 und 3 ab 30.11.2007
FNA: 7632-6; 7 Wirtschaftsrecht 76 Geld-, Kredit- und Versicherungswesen 763 Versicherungen 7632 Versicherungsvertragsrecht
Änderungen / Synopse | Entwurf / Begründung | 45 Gesetze verweisen aus 80 Artikeln auf Versicherungsvertragsgesetz


Teil 1 Allgemeiner Teil

Kapitel 1 Vorschriften für alle Versicherungszweige

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften



§ 2 Rückwärtsversicherung



(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).

(2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.

(4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.