(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) 1Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 2Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Artikel 5 2. BRSG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes ... dieser Vorschriften handelt." 3. In § 211 Absatz 1 wird die Angabe „ §§ 37 , 38, 165, 166, 168 und 169" durch die Angabe „§§ 37, 38, 165, 166 Absatz 1, ... 1 wird die Angabe „§§ 37, 38, 165, 166, 168 und 169" durch die Angabe „ §§ 37 , 38, 165, 166 Absatz 1, 2, 3 und 4 Satz 1 sowie die §§ 168 und 169" ersetzt. ...