§ 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.
Frühere Fassungen von § 201 VVG
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interne Verweise§ 208 VVG Abweichende Vereinbarungen (vom 11.04.2017) ... § 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
G. v. 30.05.1908 S. 305; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 11 VVRG ... darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. § 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles Der Versicherer ist nicht zur Leistung ... § 208 Abweichende Vereinbarungen Von den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen ...
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