§ 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten
1Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. 2Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. 3Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. 4Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten.
Frühere Fassungen von § 202 VVG
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interne Verweise§ 208 VVG Abweichende Vereinbarungen (vom 11.04.2017) ... § 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
G. v. 30.05.1908 S. 305; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932, 2584
Artikel 1 VVGuaÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (vom 27.07.2013) ... dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist." 3. § 202 wird wie folgt gefasst: „§ 202 Auskunftspflicht des Versicherers; ... notwendig ist." 3. § 202 wird wie folgt gefasst: „§ 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten Der Versicherer ist ...
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 11 VVRG ... die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt. § 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten Der Versicherer ist ... § 208 Abweichende Vereinbarungen Von den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen ...
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