§ 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen
1Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. 2Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. 3Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. 4Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. 5Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen.
Frühere Fassungen von § 7d VVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne VerweiseAnlage VVG (zu § 8 Absatz 4 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung (vom 15.06.2021) ... entfällt bei Belehrung der versicherten Person eines Vertrages gemäß § 7d des
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
44 Der Punkt „das Informationsblatt zu ... 7a Absatz 5 VVG), sowie bei Belehrung der versicherten Person eines Vertrages gemäß § 7d VVG ist folgender
Satz einzufügen:
„Die Widerrufsfrist beginnt zudem nicht, bevor Ihnen ... 2" zu ersetzen.
1133 Bei Belehrung der versicherten Person eines Vertrages nach § 7d VVG lautet der Klammerzusatz „der versicherten Person".
1144 Ort, Datum und ...
Zitat in folgenden NormenUnterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 3 VersVertrRÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes ... § 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht § 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen". 2. Nach ... worden sind." 6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a, 7b, 7c und 7d eingefügt: „§ 7a Querverkäufe (1) Wird ein ... Zielen und anderen kundenspezifischen Merkmalen des Versicherungsnehmers entspricht. § 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen Der ...
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 32 ZuFinG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7d gestrichen. 2. § 7a Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Der ... hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht." 3. § 7d wird aufgehoben. 4. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Im ... wird wie folgt geändert: a) Im Gestaltungshinweis wird die Angabe „ § 7d " durch die Wörter „§ 7a Absatz 5 Satz 3 und 4" ersetzt. b) ... wird aufgehoben. c) Im Gestaltungshinweis wird die Angabe „ § 7d " durch die Wörter „§ 7a Absatz 5 Satz 3 und 4" ...
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