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Artikel 3 - Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 (FinDLRAnpG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2021 VVG § 7a, § 7d, § 8, Anlage

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7a Absatz 5 Satz 2 und § 7d Satz 4 wird jeweils das Wort „Produktinformationsblatt" durch die Wörter „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten" ersetzt.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „sowie die weiteren Informationen, die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung mitzuteilen sind," ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Versicherungsprodukten, für die ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder für die ein PEPP-Basisinformationsblatt nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor auch das Basisinformationsblatt oder das PEPP-Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt worden ist."

cc)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „in Format und Schriftgröße" und die Wörter „und Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringen" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Beschränkt sich die Abweichung unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf Format und Schriftgröße oder darauf, dass der Versicherer Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des Versicherers anbringt, so ist Satz 1 anzuwenden."

3.
Die Anlage erhält die aus Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FinDLRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDLRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 2 FinDLRAnpG zu Artikel 3 Nummer 3
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 4 GVWG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... 7 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden nach der ...