§ 208 VVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 208 VVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
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(Textabschnitt unverändert) § 208 Abweichende Vereinbarungen | |
(Text alte Fassung) Von den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden. | (Text neue Fassung) 1 Von den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. 2 Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift- *) oder die Textform vereinbart werden. --- *) Anm. d. Red.: amtlich 'die Schrift oder die Textform' |