(2124-8-2)
§
18 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel
3 Abs. 11 des Gesetzes vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden die Wörter Diplomen oder Prüfungszeugnissen" durch das Wort Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
- 2.
- In den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils die Wörter Heimat- oder Herkunftsstaat" durch das Wort Herkunftsmitgliedstaat" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen."
- 4.
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistung im Sinne des § 7a des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515