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Änderung § 20 RDG vom 09.10.2013

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§ 20 RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 20 RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3714
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

(Text alte Fassung)

1. ohne die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Registrierung eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 oder § 15 Abs. 5 zuwiderhandelt oder

3.
entgegen § 11 Abs. 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(Text neue Fassung)

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt,

2.
ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,

3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt oder

4.
entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder

4. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 4 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.

(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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