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Zitierungen von § 13c RDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13c RDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3415
Artikel 3 RDMaÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Angaben zu den §§ 13a bis 13e werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 13a Darlegungs- und ... Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen für Verbraucher § 13c Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ... angefügt. 8. Nach § 13a werden die folgenden §§ 13b und 13c eingefügt: „§ 13b Darlegungs- und Informationspflichten bei ... andere Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forderung unberührt lässt. § 13c Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ... und die Absätze 2 bis 4 entsprechend." 9. Die bisherigen §§ 13b und 13c werden aufgehoben. 10. Nach § 13d werden die folgenden §§ 13e bis 13g ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 2 RDAufStG Weitere Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
... 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz" gestrichen. 4. In § 13c Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „Verbraucher" durch das Wort „Auftraggeber" ersetzt.  ...

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 1 InkaRÄndG Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
...  § 13b Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern § 13c Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern § 13d ... 6. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a bis 13d eingefügt: „§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei ... im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung. § 13c Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern Beauftragt der ...
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