(1)
1Einsatzgeschädigte nach
§ 1 Nr. 5, die in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen oder deren Beschäftigungsverhältnis aufgrund ihrer Einsatzschädigung endet und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag
- 1.
- in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind, oder
- 2.
- als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten einzustellen, wenn sie in Bezug auf die künftige Tätigkeit arbeitsfähig sind und keine Beeinträchtigung entsprechend Nummer 1 vorliegt.
2Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die oder der Einsatzgeschädigte nach
§ 1 Nr. 5 nicht bereits aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in den Ruhestand getreten oder versetzt worden war und sie oder er nicht die für ihr oder sein Beschäftigungsverhältnis geltende Regelaltersgrenze erreicht oder überschritten hat.
3§ 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2)
1Absatz 1 gilt auch für Einsatzgeschädigte nach
§ 1 Nr. 5, die zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses erkannt worden ist.
2§ 6 Abs. 6 und
§ 10 Abs. 2 gelten entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626