Artikel 21 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts (BVGuSozEntsRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 21 Neubekanntmachung des Bundesversorgungsgesetzes



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Bundesversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



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