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Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts (BVGuSozEntsRÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes



Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1115), wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Krankenbehandlung wird ferner gewährt,

 
a)
Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 50 für sich und für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angehörigen,

b)
Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern (§§ 38, 42 bis 44 und 48) für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Angehörigen,

sofern der Berechtigte an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt. Das Gleiche gilt bei einer vorübergehenden Unterbrechung der Teilnahme aus gesundheitlichen oder sonstigen von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zur Förderung der Gesundheit und" gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Außerdem sollen Leistungen zur Gesundheitsförderung, Prävention und Selbsthilfe nach Maßgabe des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden."

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Brillen" durch das Wort „Brillengläsern" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 und 6 wird jeweils das Wort „stationäre" gestrichen.

b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Haushaltshilfe" die Wörter „sowie einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen" eingefügt.

c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Heil- und Krankenbehandlung umfasst die Versorgung mit Brillengläsern und Kontaktlinsen; in Fällen des § 10 Abs. 2, 4 und 5 jedoch nur, wenn kein Versicherungsverhältnis zu einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Der Anspruch auf Brillengläser umfasst auch die Ausstattung mit dem notwendigen Brillengestell, wenn die Brille zur Behandlung einer Gesundheitsstörung nach § 10 Abs. 1 oder wenn bei nichtschädigungsbedingt notwendigen Brillen wegen anerkannter Schädigungsfolgen eine aufwändigere Versorgung erforderlich ist."

3.
§ 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „allgemeinen Entwicklungsstand der Technik" durch die Wörter „allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und der technischen Entwicklung" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „300 Deutsche Mark" durch die Angabe „300 Euro" ersetzt.

4.
§ 15 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von 1,780 Euro mit der auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24a Buchstabe d für den jeweiligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungszahl. Die sich ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden."

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b werden nach dem Wort „Hilfsmitteln" das Komma und das Wort „oder" gestrichen.

bb)
Buchstabe c wird aufgehoben.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Einem versorgungsberechtigten Kind steht im Falle einer schädigungsbedingten Erkrankung und dadurch erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege für den betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld in entsprechender Anwendung des § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „sowie für die Dauer einer zugebilligten Schonungszeit, die sich an diese Behandlungsmaßnahmen anschließt" gestrichen.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Es besteht kein Anspruch auf Versorgungskrankengeld, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II bezogen wurde."

6.
Dem § 16a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts sind die Besonderheiten der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen."

7.
In § 17 Satz 1 wird die Angabe „70 Deutsche Mark" durch die Angabe „36 Euro" ersetzt.

8.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Gleiche gilt für Zahnfüllungen."

bb)
Im neuen Satz 3 wird nach der Angabe „nach Satz 1" die Angabe „oder 2" eingefügt.

b)
In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

c)
Absatz 7 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.

9.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Ausstellung eines Ausweises gilt als Antrag."

b)
In Absatz 7 Satz 8 wird das Wort „Heilstättenbehandlungen" durch die Wörter „stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen" ersetzt.

10.
In § 18c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 3 bis 9" durch die Angabe „§ 18 Abs. 3 bis 8" ersetzt und werden nach der Angabe „§ 24" die Wörter „soweit die Verwaltungsbehörde für die Erbringung der Hauptleistung zuständig ist," eingefügt.

11.
§ 24 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Berechtigte haben Anspruch auf Übernahme der Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Heil- oder Krankenbehandlung sowie bei einer Badekur entstehen. Den Berechtigten werden für sich, eine notwendige Begleitung sowie für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist, die notwendigen Reisekosten einschließlich des erforderlichen Gepäcktransports sowie der Kosten für Verpflegung und Unterkunft in angemessenem Umfang ersetzt."

12.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Abs. 8) steht, soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben."

13.
§ 25a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

bb)
In Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen" durch die Wörter „Grundrente mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" ersetzt.

14.
§ 25b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird die Leistung in einer stationären oder teilstationären Einrichtung erbracht, umfasst sie auch den in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen; § 133a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „persönliche Hilfe" durch den Wortteil „Dienst-" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „persönlichen Hilfe" durch das Wort „Dienstleistung" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird jeweils das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" und das Wort „Hilfe" durch das Wort „Leistung" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „vor allem nach der Person des Hilfesuchenden," gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „des Hilfesuchenden" durch die Wörter „der Leistungsberechtigten" und wird das Wort „Hilfe" durch das Wort „Leistung" ersetzt.

15.
§ 25c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" und werden die Wörter „des Hilfesuchenden" durch die Wörter „der Leistungsberechtigten" und die Wörter „hat der Hilfeempfänger" durch die Wörter „haben sie" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „hat der Hilfeempfänger" durch die Wörter „haben Leistungsberechtigte" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Hilfesuchenden und seiner" durch die Wörter „der Leistungsberechtigten und ihrer" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„In den Fällen der stationären Eingliederungshilfe gilt Satz 2 nur für die Maßnahmepauschale im Sinne des § 76 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Pflegezulage nach § 35 ist bis zur Höhe der Maßnahmepauschale bedarfsmindernd zu berücksichtigen."

16.
§ 25d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „ruht" die Wörter „, sowie der befristete Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Als Einkommen der Leistungsberechtigten gilt auch das Einkommen der nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, soweit es die für die Leistungsberechtigten maßgebliche Einkommensgrenze des § 25e Abs. 1 übersteigt. Leistungen anderer auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs sind insoweit Einkommen der Leistungsberechtigten, als das Einkommen der Unterhaltspflichtigen die für sie nach § 25e Abs. 1 zu ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt; ist ein Unterhaltsbetrag gerichtlich festgesetzt, sind die darauf beruhenden Leistungen Einkommen der Leistungsberechtigten."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „Arbeitslosenversicherung" durch die Wörter „Beiträge zur Arbeitsförderung" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird nach dem Wort „Buches" das Wort „Sozialgesetzbuch" eingefügt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Empfängers" durch die Wörter „der Leistungsberechtigten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbringt" und werden die Wörter „den Empfänger" durch die Wörter „die Leistungsberechtigten" ersetzt.

17.
§ 25e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Hilfesuchenden" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „(Bemessungsbetrag)" die Wörter „, mindestens jedoch in Höhe des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. einem Familienzuschlag in Höhe von 40 vom Hundert des Grundbetrages für die von Leistungsberechtigten überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner sowie für jede weitere von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit den Ehegatten oder Lebenspartnern überwiegend unterhaltene Person,".

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei Aufenthalt in einer stationären oder teilstationären Einrichtung ist nach Ablauf von zwei Monaten nach Aufnahme in die Einrichtung Einkommen in Höhe der ersparten Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt insoweit einzusetzen, als es unter der maßgebenden Einkommensgrenze liegt und es unbillig wäre, vom Einsatz des Einkommens abzusehen. Darüber hinaus kann von Leistungsberechtigten, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer stationären Einrichtung bedürfen, der Einsatz von Einkommen unter der Einkommensgrenze verlangt werden, solange sie keine andere Person überwiegend unterhalten."

18.
§ 25f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden das Wort „Hilfesuchenden" durch das Wort „Leistungsberechtigten" und die Angabe „§ 90 Abs. 2 und 3, § 91" durch die Angabe „§ 90 Abs. 2 und 3 und § 91" ersetzt sowie die Wörter „dieses Gesetzes" gestrichen.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte sind

1.
bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt 10 vom Hundert, jedoch 20 vom Hundert bei Leistungsberechtigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten oder Erwerbsunfähigen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,

2.
bei Leistungsberechtigten, die Leistungen nach § 26c Abs. 8 Satz 3 oder § 27d Abs. 1 Nr. 4 beziehen, sowie bei Sonderfürsorgeberechtigten im Sinne des § 27e 40 vom Hundert und

3.
bei den übrigen Leistungen 20 vom Hundert

des Bemessungsbetrages zuzüglich eines Betrages in Höhe von 4 vom Hundert des Bemessungsbetrages für den überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder Lebenspartner und in Höhe von 2 vom Hundert für jede weitere vom Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit dem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhaltene Person.

(3) Selbst genutztes Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes, das von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, denen es nach dem Tod der Leistungsberechtigten als Wohnung dienen soll, ist nicht zu verwerten."

19.
§ 26a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „nach" die Angabe „Teil 1" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird aufgehoben.

bb)
Im neuen Satz 3 wird das Wort „des" durch das Wort „von" ersetzt.

20.
§ 26c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „gewähren" durch das Wort „erbringen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „gewähren" durch das Wort „erbringen", das Wort „Hilfebedarf" durch das Wort „Bedarf" und werden die Wörter „Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung" durch die Wörter „Leistungen für eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „vollstationäre" durch das Wort „stationäre" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Hilfen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt und vor dem Wort „Pflegeversicherung" das Wort „Sozialen" eingefügt.

c)
In Absatz 4 wird das Wort „Hilfebedarf" durch das Wort „Bedarf" ersetzt.

d)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Vereinbarungen über die Qualitätssicherung" durch die Wörter „Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität" ersetzt.

e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „dem" durch das Wort „den" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung" durch die Wörter „stationären oder teilstationären Einrichtung" und wird das Wort „Hilfen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

f)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „400 Deutsche Mark" durch die Angabe „205 Euro" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „800 Deutsche Mark" durch die Angabe „410 Euro" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „1.300 Deutsche Mark" durch die Angabe „665 Euro" ersetzt.

g)
Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Leistungen nach den Absätzen 2, 8 und 9 Satz 3 werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften erhalten. Auf das Pflegegeld sind anzurechnen: Leistungen nach § 27d Abs. 1 Nr. 4 oder ihnen gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften mit 70 vom Hundert, Pflegegelder nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch jedoch in dem Umfang, in dem sie erbracht werden. Die Leistungen nach Absatz 9 werden neben den Leistungen nach Absatz 8 erbracht. Werden Leistungen nach Absatz 9 Satz 1 und 2 oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften erbracht, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden. Bei teilstationärer Betreuung der Pflegebedürftigen kann das Pflegegeld angemessen gekürzt werden. Leistungen nach Absatz 9 Satz 1 und 2 werden insoweit nicht erbracht, als Pflegebedürftige in der Lage sind, entsprechende Leistungen nach anderen Vorschriften in Anspruch zu nehmen. § 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt."

h)
In Absatz 11 Buchstabe a werden die Wörter „Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen" durch das Wort „stationären" ersetzt.

i)
Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

„(12) Beschädigte haben bei der Hilfe zur Pflege für ein volljähriges Kind Einkommen und Vermögen bis zur Höhe des Betrages nach § 27h Abs. 2 Satz 3 einzusetzen, soweit das Einkommen die für die Leistung maßgebliche Einkommensgrenze nach § 25e Abs. 1 oder § 26c Abs. 11 oder das Vermögen die Vermögensgrenze nach § 25f übersteigt."

21.
§ 26d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschädigte und Hinterbliebene mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Hilfe umfasst" durch die Wörter „Leistungen umfassen" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Hilfe kann" durch die Wörter „Leistungen können" und das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

22.
§ 26e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Hilfe" durch die Wörter „den Leistungen" und wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Maßnahmen der Hilfe" durch die Wörter „Leistungen der Altenhilfe" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird das Wort „Hilfe" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden das Wort „Hilfe" durch die Wörter „Beratung und Unterstützung" ersetzt und die Wörter „insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes," gestrichen.

dd)
In den Nummern 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Hilfe" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

ee)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Leistungen zu einer sonstigen Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen."

d)
In Absatz 4 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" und werden die Wörter „persönliche Hilfe" durch die Wörter „Beratung und Unterstützung" ersetzt.

23.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" und werden die Wörter „des Hilfesuchenden sowie des Kindes des Beschädigten und des Elternteils der Waise" durch die Wörter „der Waisen und ihrer Elternteile oder durch das einzusetzende Einkommen und Vermögen Beschädigter und ihrer Kinder im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

cc)
In Satz 6 wird das Wort „gewähren" durch das Wort „erbringen" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „gewähren" durch das Wort „erbringen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „weiterzugewähren" durch das Wort „weiterzuerbringen" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 2 gilt entsprechend

1.
für Angehörige der Bundeswehr und des Polizeivollzugsdienstes, die sich freiwillig für eine Zeit von nicht mehr als drei Jahren verpflichtet haben, sowie

2.
für die Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes

für einen der Dauer des Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum."

c)
In Absatz 5 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Kann die übliche Ausbildung aus Gründen, die Beschädigte, ihre Kinder oder Waisen nicht zu vertreten haben, nicht mit Vollendung des 27. Lebensjahres abgeschlossen werden, kann Erziehungsbeihilfe auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiter erbracht werden."

24.
§ 27a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „gewähren" durch das Wort „erbringen" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

25.
§ 27b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Aufwendungen der Erholungsuchenden, die während des Erholungsaufenthaltes für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden, werden bedarfsmindernd berücksichtigt."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „dem" durch das Wort „den" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „Bedarf der Erholungsuchende" durch die Wörter „Bedürfen Erholungsuchende" ersetzt.

26.
§ 27c wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

27.
§ 27d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „Hilfe kann" durch die Wörter „Leistungen können" und wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 72" durch die Angabe „§§ 72, 74, 88 Abs. 2 und § 92 Abs. 2" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen schädigungsbedingter Blindheit erbracht wird. Erhalten blinde Menschen eine Pflegezulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird sie bis zu den in § 72 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen auf die Blindenhilfe angerechnet. Leistungen nach § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften gehen den Leistungen der Kriegsopferfürsorge vor."

c)
In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c wird jeweils das Wort „vollstationären" durch das Wort „stationären" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 27d Abs. 5" durch die Angabe „Absatzes 5" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 27d Abs. 1" durch die Angabe „Absatzes 5 Satz 1" ersetzt.

28.
§ 27e wird wie folgt gefasst:

„§ 27e

Für die Empfänger einer Pflegezulage, Hirnbeschädigte und Beschädigte, deren Grad der Schädigungsfolgen allein wegen Tuberkulose oder Gesichtsentstellung wenigstens 50 beträgt, haben die Hauptfürsorgestellen die Leistungen der Kriegsopferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen Sonderfürsorge zu erbringen."

29.
§ 27g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht", werden die Wörter „der Hilfeempfänger" durch die Wörter „die Leistungsberechtigten" und wird das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

30.
§ 27h wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Unterhaltspflichtige mit dem Beschädigten oder dem Hinterbliebenen" durch die Wörter „Unterhaltspflichtige mit Beschädigten oder Hinterbliebenen" und die Wörter „verwandt ist" durch die Wörter „verwandt sind" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ein Beschädigter und Hinterbliebener sein" durch die Wörter „Beschädigte und Hinterbliebene ihr" und wird das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Anspruch volljähriger Unterhaltsberechtigter, die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhalten, gegenüber ihren Eltern geht wegen Leistungen nach den §§ 26c und 27d nur in Höhe von bis zu 26 Euro monatlich, wegen Leistungen nach § 27a nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Hilfeempfänger" durch die Wörter „den Leistungsberechtigten" und wird das Wort „diesen" durch das Wort „diese" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Hilfeempfänger" durch das Wort „Leistungsberechtigte" und wird das Wort „wird" durch das Wort „werden" ersetzt.

31.
In § 29 werden die Wörter „der Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter „des Grades der Schädigungsfolgen" ersetzt.

32.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,

2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder

3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark nach oben abgerundeten" durch die Wörter „Euro aufgerundeten" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Hat der" durch das Wort „Haben" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „den Beschädigten" durch das Wort „Beschädigte" und wird das Wort „des" durch das Wort „der" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Beschädigte" durch die Wörter „die Beschädigten" und wird das Wort „seinen" durch das Wort „ihren" und das Wort „hätte" durch das Wort „hätten" ersetzt.

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden."

cc)
In Satz 9 werden die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" und die Wörter „Deutsche Mark nach oben abzurunden" durch die Wörter „Euro aufzurunden" ersetzt.

dd)
Nach Satz 9 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von den Sätzen 1 bis 8 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Abs. 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 9 zweiter Halbsatz gilt entsprechend."

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."

f)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter „der Beschädigte" durch das Wort „sie" und wird das Wort „wäre" durch das Wort „wären" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „1.400 DM" durch die Angabe „716 Euro" und die Angabe „3.500 DM" durch die Angabe „1.790 Euro" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „900 DM" durch die Angabe „460 Euro" und die Angabe „2.700 DM" durch die Angabe „1.380 Euro" ersetzt.

g)
Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest."

h)
In Absatz 11 Satz 1 und 3 werden jeweils vor dem Wort „Beschädigte" die Wörter „oder die" eingefügt.

i)
Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 17 angefügt:

„(17) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln."

33.
§ 31 wird wie folgt gefasst:

„§ 31

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 119 Euro,

von 40 in Höhe von 162 Euro,

von 50 in Höhe von 219 Euro,

von 60 in Höhe von 276 Euro,

von 70 in Höhe von 383 Euro,

von 80 in Höhe von 463 Euro,

von 90 in Höhe von 556 Euro,

von 100 in Höhe von 624 Euro.

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 24 Euro,

von 70 und 80 um 30 Euro,

von mindestens 90 um 37 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 71 Euro,

Stufe II 148 Euro,

Stufe III 222 Euro,

Stufe IV 296 Euro,

Stufe V 369 Euro,

Stufe VI 444 Euro.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen."

34.
§ 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 383 Euro,
von 70 oder 80 463 Euro,
von 90556 Euro,
von 100 624 Euro."


35.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „Deutsche Mark nach oben abgerundet" durch die Wörter „Euro aufgerundet" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „erwerbsunfähigen Beschädigten" durch die Wörter „Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" und die Wörter „abgerundet auf volle Deutsche Mark nach oben" durch die Wörter „aufgerundet auf volle Euro" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „den erwerbsunfähigen Beschädigten" durch die Wörter „Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark nach unten" durch das Wort „Euro" ersetzt.

dd)
In Satz 4 werden die Wörter „des erwerbsunfähigen Beschädigten" durch die Wörter „für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" und die Wörter „Deutsche Mark nach unten" durch das Wort „Euro" ersetzt.

36.
§ 33b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes besteht oder nach dem Einkommensteuergesetz ein Kinderfreibetrag zusteht."

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Unterhält keiner der Beschädigten das Kind überwiegend, wird § 3 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes angewandt."

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Er ist in gleicher Weise nach Vollendung des 18. Lebensjahres für ein Kind zu gewähren, das

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist,

2.
noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und

a)
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, oder

b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder

c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder

d)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder

3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, es zu unterhalten.

Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt § 32 Abs. 4 Satz 2 bis 10 des Einkommensteuergesetzes oder § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 10 des Bundeskindergeldgesetzes entsprechend. Hatte ein Kind, das bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich, geistig oder seelisch behindert war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist der Kinderzuschlag erneut zu gewähren, wenn und solange es wegen desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht eines Kindes im Sinne des Satzes 2 Buchstabe a ist der Kinderzuschlag für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus zu gewähren. Satz 5 gilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat sowie für die vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer dieses Dienstes oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 7 des Bundeskindergeldgesetzes gilt entsprechend. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den weder der Beschädigte noch das Kind zu vertreten haben, so wird der Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt."

37.
In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „150 Deutsche Mark" durch die Angabe „77 Euro" ersetzt.

38.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird vor dem Wort „Beschädigte" das Wort „der" gestrichen und wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen."

cc)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend."

dd)
Im neuen Satz 7 werden die Wörter „Erwerbsunfähige Hirngeschädigte" durch die Wörter „Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von ihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen haben und ihnen mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder ein Elternteil von Pflegezulageempfängern mindestens der Stufe V neben den Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten."

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „daß dem" durch die Wörter „dass den" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „dem Beschädigten" durch die Wörter „den Beschädigten" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „ihrem Ehegatten, Lebenspartner" durch die Wörter „ihren Ehegatten, Lebenspartnern" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „des" durch das Wort „der" und das Wort „dem" durch das Wort „den" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wären."

bb)
In Satz 3 wird das Wort „des" durch das Wort „der" ersetzt.

39.
§ 40a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der hinterbliebene Lebenspartner" durch die Wörter „oder der verstorbene Lebenspartner" und die Wörter „Deutsche Mark nach oben abgerundeten" durch die Wörter „Euro aufgerundeten" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Rente eines Erwerbsunfähigen" durch die Wörter „Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" und die Wörter „Ortszuschlag nach Stufe 2" durch die Wörter „Familienzuschlag nach Stufe 1" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 30 Abs. 5 letzter Satz bekanntgemachten Vergleichseinkommens" durch die Wörter „des Vergleichseinkommens nach § 30 Abs. 5" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Der Schadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 4 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 1 Satz 1 und legt damit die zukünftige Berechnungsart fest."

40.
In § 40b Abs. 4 wird die Angabe „20 Deutsche Mark" durch die Angabe „10 Euro" ersetzt.

41.
In § 41 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundet" durch die Wörter „auf volle Euro aufgerundet" ersetzt.

42.
§ 45 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die

 
a)
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,

b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,

c)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/ 2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,

d)
infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, sie zu unterhalten.

Der tatsächliche zeitliche Aufwand der Schulausbildung und Berufsausbildung ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. Für den Anspruch auf Waisenrente ist es unschädlich, wenn eine Waise, welche die Voraussetzungen des § 1 des Bundeselterngeldgesetzes erfüllt, im zeitlichen Rahmen des § 15 des Bundeselterngeldgesetzes ein Kind betreut und erzieht, solange mit Rücksicht hierauf die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen wird. Hatte eine Waise, die bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich oder geistig gebrechlich war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Waisenrente erneut zu erbringen, wenn und solange sie wegen derselben körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Waisenrente wird ebenfalls erneut erbracht, wenn bei Waisen, deren Anspruch wegen des Einsatzes von Vermögen entfallen ist, dieses Vermögen bis auf einen Betrag in Höhe des Schonbetrages nach § 25f Abs. 2 aufgezehrt ist. In Fällen des Satzes 1 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Freiwilligendienstes im Sinne des Satzes 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 7. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den die Waise nicht zu vertreten hat, so wird die Waisenrente entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt."

43.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen" durch die Wörter „Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähigen" durch die Wörter „Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 bis 90 vom Hundert" durch die Wörter „einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 90" ersetzt.

44.
In § 51 Abs. 6 wird die Angabe „fünf Deutsche Mark" durch die Angabe „3 Euro" ersetzt.

45.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden."

46.
In § 60a Abs. 3 wird die Angabe „fünf Deutsche Mark" durch die Angabe „3 Euro" ersetzt.

47.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „zehn Deutsche Mark" durch die Wörter „5 Euro" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Minderung der Erwerbsfähigkeit des rentenberechtigten Beschädigten" durch die Wörter „Der Grad der Schädigungsfolgen rentenberechtigter Beschädigter" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Steigerung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter „Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schädigungsfolgen wegen Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes oder einer Änderung der Verordnung nach § 30 Abs. 17 infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn er in den letzten zehn Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wird der gemeinsame Haushalt aufgelöst, den eine Schwerbeschädigte oder ein Schwerbeschädigter mit den in § 30 Abs. 12 Satz 1 genannten Personen geführt hat, so sind der Grad der Schädigungsfolgen nach § 30 Abs. 2 und der Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 16 von Amts wegen nur neu festzustellen, wenn ihr oder ihm ohne die Schädigungsfolgen die Aufnahme eines anderen Berufs zuzumuten wäre oder nach Wegfall des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 16 ein Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 11 zusteht."

48.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" und wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

49.
§ 64e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Teilversorgung umfasst Grundrente einschließlich der Abfindung nach § 44 Abs. 1, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage und Elternrente in Höhe von 60 vom Hundert der Beträge, die sich aus den §§ 31, 35, 40, 46 und 51 ergeben und Bestattungsgeld in Höhe von 45 vom Hundert der Beträge, die sich aus den §§ 36 und 53 ergeben sowie Sterbegeld nach § 37. Die Grundrente erhöht sich für Beschädigte um 40 vom Hundert des Betrages der jeweiligen Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

c)
In den Absätzen 4, 6 und 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt.

50.
§ 64f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

51.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Mark nach oben abgerundet" durch die Wörter „Euro aufgerundet" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „im Postscheckweg" durch die Wörter „durch die Deutsche Postbank AG" ersetzt.

52.
Die §§ 66a, 66b und 66c werden aufgehoben.

53.
In § 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der zu erwartenden Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter „dem zu erwartenden Grad der Schädigungsfolgen" ersetzt.

54.
§ 86 wird durch folgenden § 86 ersetzt:

„§ 86 Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen und politischen Häftlingen

Personen, die am 20. Dezember 2007 Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Unterhaltshilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1964 (BGBl. I S. 218) oder nach § 8 des Häftlingshilfegesetzes haben, erhalten die gleichen Leistungen, die Hinterbliebenen nach diesem Gesetz zustehen."

55.
§ 90 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Führt eine Änderung des Bundesversorgungsgesetzes, einer Verordnung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder einer Rechtsvorschrift, auf die das Bundesversorgungsgesetz verweist, zu einer Änderung laufend gewährter Versorgungsbezüge, Versorgungskrankengelder und Übergangsgelder, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Sind nur die einkommensunabhängigen Leistungen nach den §§ 14, 15, 31 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 1 und den §§ 40 und 46 anzupassen (§ 56), kann von einer förmlichen Bescheiderteilung abgesehen werden."

b)
Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Im Übrigen werden neue Ansprüche, die sich aus einer solchen Rechtsänderung ergeben, nur auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsänderung gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Wirksamwerden der entsprechenden Änderung, frühestens mit dem Jahr, Monat oder Tag, in dem oder an dem die Voraussetzungen erfüllt sind."

56.
§ 92 wird aufgehoben.

57.
In § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 64c Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 89 Abs. 2 und § 91 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

58.
In § 1 Abs. 3 Satz 2, §§ 6 und 8 Satz 1, § 64b Abs. 2, § 64d Abs. 2 Satz 1 und § 89 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 IfSG § 12, § 61, § 63

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) und Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. 2007 II S. 930, 2007 II S. 1528), wird wie folgt geändert:

1.
§ 61 Satz 4 wird aufgehoben.

2.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen."

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums für Gesundheit" durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 AntiDHG § 3, § 4, § 8, § 11

Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 80 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die monatliche Rente beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion

von 30 272 Euro,
von 40 434 Euro,
von 50 598 Euro,
von 60 815 Euro,
von 70 und mehr 1.088 Euro."


 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion

von 10 und 20 3.579 Euro,
von 30 6.136 Euro,
von 40 7.669 Euro,
von 50 10.226 Euro,
von 60 und mehr 15.339 Euro."


 
 
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „die Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter „der Grad der Schädigungsfolgen" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter „Der Grad der Schädigungsfolgen" ersetzt.

2.
In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „800 Deutsche Mark" durch die Angabe „434 Euro", die Angabe „600 Deutsche Mark" durch die Angabe „327 Euro" und die Angabe „1.000 Deutsche Mark" durch die Angabe „544 Euro" ersetzt.

3.
In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche Mark" jeweils durch das Wort „Euro" ersetzt.

4.
In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundes-Seuchengesetzes" durch das Wort „Infektionsschutzgesetzes" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Häftlingshilfegesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 HHG § 4, § 6, § 8

Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2830), wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

2.
In § 6 Abs. 1 wird das Wort „so" gestrichen und werden die Wörter „der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter „des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen" ersetzt.

3.
§ 8 wird aufgehoben.


Artikel 5 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 StrRehaG § 21, § 23

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), wird wie folgt geändert:

1.
§ 21 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

2.
In § 23 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gesetzen" das Wort „anderen" eingefügt und werden die Wörter „der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter „des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 VwRehaG § 3, § 5, § 6

Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

2.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen."

3.
§ 6 Satz 2 wird aufgehoben.


Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 SVG § 55a, § 81, § 81a, § 84, § 85, § 82, § 86, § 88, § 92

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861), wird wie folgt geändert:

1.
§ 55a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt,".

2.
In § 81 Abs. 6 Satz 2 und § 81a Satz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt.

3.
In § 84 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Treffen Ansprüche auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen."

4.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

5.
In § 82 Abs. 2 Satz 3, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 und § 92 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Zivildienstgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 ZDG § 47, § 50

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert:

1.
§ 47 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbeschädigung mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen."

2.
§ 50 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Trifft eine Zivildienstschädigung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt."


Artikel 9 Änderung der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge


Artikel 9 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar 1919 (RGBl. S. 187; BGBl. III 830-2-4), zuletzt geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100), wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 6, 7 und 9 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

2.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10

Die Länder bestimmen, welche Behörden untere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind. Sie können die Aufgaben der Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen auch anderen Behörden übertragen."


Artikel 10 Aufhebung des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen


Artikel 10 ändert mWv. 21. Dezember 2007 UBG

Das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1964 (BGBl. I S. 218) wird aufgehoben.


Artikel 11 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 SGB IX § 69, § 145, § 151

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1.
§ 69 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf Grund des § 30 Abs. 17 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten entsprechend."

2.
§ 145 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz oder" gestrichen und die Wörter „für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch" durch die Wörter „Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 70 Prozent" durch die Wörter „ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 70" und die Wörter „auf wenigstens 50 Prozent" durch die Wörter „von mindestens 50" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Notwendigkeit einer ständigen Begleitung eingetragen" durch die Wörter „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen" ersetzt.

3.
In § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter „wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 Prozent" durch die Wörter „auf Grund eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50" ersetzt.


Artikel 12 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 OEG § 1, § 3, § 6a (neu), § 10b

Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „einer rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter „einem rentenberechtigenden Grad der Schädigungsfolgen" ersetzt.

b)
In Absatz 12 Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt.

2.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Treffen Ansprüche aus diesem Gesetz mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen."

3.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt die Aufgaben der zentralen Behörde im Sinne des Artikels 12 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II S. 1120) wahr.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt ferner die Aufgaben der Unterstützungsbehörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und der zentralen Kontaktstelle im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. EU Nr. L 261 S. 15) wahr."

4.
In § 10b Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" und die Wörter „einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 vom Hundert" durch die Wörter „einem Grad der Schädigungsfolgen von 70" ersetzt.


Artikel 13 Änderung des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten



Artikel 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1120, 1997 II S. 740), das zuletzt durch Artikel 269 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 14 Änderung des Unterstützungsabschlussgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 UntAbschlG § 2, § 4, § 5

Das Unterstützungsabschlussgesetz vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „der Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter „Grad der Schädigungsfolgen" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „,deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist," durch die Wörter „bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert" durch die Wörter „einem Grad der Schädigungsfolgen von 50" ersetzt.

c)
Absatz 7 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 20 vom Hundert" durch die Wörter „Grad der Schädigungsfolgen mindestens 20" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die einmalige Zahlung beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 20 bis 40 2.556 Euro,
von mehr als 40 bis 70 3.835 Euro,
von mehr als 70 5.113 Euro."


 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „15.000 Deutsche Mark" durch die Angabe „7.669 Euro" ersetzt.


Artikel 15 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 AusglV § 2, § 1, § 6, § 9, § 11

Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 3 Nr. 7 werden nach dem Wort „Geldrenten" die Wörter „und einmalige Leistungen" eingefügt.

2.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 17 wird die Angabe „600 Deutsche Mark" durch die Angabe „307 Euro" ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „30 Deutsche Mark" durch die Angabe „15 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „12 Deutsche Mark" durch die Angabe „6 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „12,00 Deutsche Mark" durch die Angabe „6 Euro", die Angabe „8,50 Deutsche Mark" durch die Angabe „4,40 Euro", die Angabe „5,50 Deutsche Mark" durch die Angabe „2,80 Euro" und die Angabe „3,00 Deutsche Mark" durch die Angabe „1,50 Euro" ersetzt.

4.
§ 9 wird wie folgt geändert.

a)
Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Von dem nach Satz 1 oder nach den Sätzen 2 bis 4 ermittelten Betrag sind, jedoch nicht über diesen Betrag hinaus, abzuziehen bei einem Grad der Schädigungsfolgen durch Schädigungsfolgen und andere Gesundheitsstörungen

von 50 und 60 10 vom Hundert des Betrages,
mindestens jedoch 36 Euro,
von 70 und 80 15 vom Hundert des Betrages,
mindestens jedoch 46 Euro, und
von 90 und 100 25 vom Hundert des Betrages,
mindestens jedoch 66 Euro."


 
b)
In Absatz 9 werden die Wörter „Deutsche Mark nach unten" durch die Wörter „Euro abzurunden" und die Wörter „Deutsche Mark nach oben abzurunden" durch die Wörter „Euro aufzurunden" ersetzt.

5.
In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „600 Deutsche Mark" durch die Angabe „307 Euro" ersetzt.


Artikel 16 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 16 ändert mWv. 21. Dezember 2007 BVG§31Abs4DV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

Die Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „§ 31 Abs. 5" durch die Angabe „§ 31 Abs. 4" ersetzt.

2.
In § 1 werden die Wörter „erwerbsunfähige Beschädigte, die" durch die Wörter „Beschädigte, deren Schädigungsfolgen" und wird das Wort „erwerbsunfähig" durch die Wörter „mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 zu beurteilen" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „der Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter „des Grades der Schädigungsfolgen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gewebe" die Wörter „und Immunsystem" eingefügt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Minderung der Erwerbstätigkeit" durch die Wörter „des Grades der Schädigungsfolgen" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Bewertung erfolgt entsprechend dem Grad der Schädigungsfolgen jeweils in ganzen Punkten; bei Schädigungsfolgen, die einen Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 45, aber mindestens 25 bedingen, erfolgt die Bewertung jeweils in halben Punkten. Ergeben zwei oder mehrere Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 45 zusammen mindestens 140 Punkte, erfolgt die Bewertung in ganzen Punkten bei Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 45, mindestens aber 25. Die einzelnen Ergebnisse sind zusammenzuzählen; dabei ist § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden."

4.
In § 3 Abs. 2 werden nach dem Wort „Gewebe" die Wörter „und Immunsystem" eingefügt.

5.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4

Ist für die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage der Anspruch auf Pflegezulage von Bedeutung, bleibt eine Höherstufung der Pflegezulage außer Betracht, wenn sie wegen besonderer wirtschaftlicher Mehraufwendungen und Zusammentreffens mit einer nicht schädigungsbedingten Gesundheitsstörung vorgenommen worden ist."

6.
In § 5 wird jeweils das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" ersetzt.

7.
Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.


Artikel 17 Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 BSchAV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 7a, § 10, mWv. 1. Oktober 2005 § 4, mWv. 1. Juli 1997 § 14, mWv. 1. Juli 1998 § 14

Die Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2991)" durch die Wörter „jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „in der Industrie" durch die Wörter „im Produzierenden Gewerbe" ersetzt.

cc)
In Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „in der Industrie, im Handel, von Kreditinstituten und im Versicherungsgewerbe" durch die Wörter „im Produzierenden Gewerbe, im Handel, im Bereich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern und im Kredit- und Versicherungsgewerbe" ersetzt.

dd)
In Satz 3 werden nach dem Wort „ausgewiesene" die Wörter „und zur amtlichen Bekanntmachung vorgesehene" eingefügt.

ee)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Als Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, ist bis zum 30. Juni 1998 die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Systematik der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen - Ausgabe 1979 - (WZ 79), ab dem 1. Juli 1998 die Klassifikation der Wirtschaftszweige - Ausgabe 1993 - (WZ 93) anzuwenden."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Vor dem 30. Juni 1998 nach der WZ 79 erfolgte Zuordnungen sind nach der Systematik der WZ 93 umzustellen. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, ist der Industrie- oder Wirtschaftsbereich nach der WZ 93 dem Bereich zuzuordnen, für den das Statistische Bundesamt für das Jahr 1996 bei männlichen Arbeitern der Leistungsgruppe 1 das höhere Durchschnittseinkommen ermittelt hat."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich Bruttoverdienste der Arbeitnehmer durch das Statistische Bundesamt amtlich nicht bekannt gemacht, gelten als Durchschnittseinkommen die Durchschnittsverdienste der Wirtschaftsbereiche, deren Angehörige eine ähnliche Tätigkeit ausüben und einen ähnlichen Ausbildungsgang aufweisen. Ist ein solcher Wirtschaftsbereich nicht vorhanden, gelten als Durchschnittseinkommen

1.
bei Arbeitern die Durchschnittverdienste im Bereich „Produzierendes Gewerbe" und

2.
bei kaufmännischen oder technischen Angestellten die Durchschnittsverdienste im Bereich „Produzierendes Gewerbe; Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versicherungsgewerbe".

Satz 2 Nr. 2 gilt auch bei Angestellten, deren Beschäftigungsart im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 nicht bestimmbar ist. Absatz 1 Satz 6 findet Anwendung."

 
d)
In Absatz 3 wird das Wort „der" gestrichen und werden die Wörter „wäre, so" durch das Wort „wären" ersetzt.

e)
In Absatz 4 werden die Wörter „Ortszuschlag nach Stufe 2" durch die Wörter „Familienzuschlag nach Stufe 1" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgesetzes:

 Besoldungs-
gruppe
Stufe
1. einfacher Dienst   
bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres
A 3 2,
bis zur Vollendung
des 50. Lebensjahres
A 4 7,
vom vollendeten
50. Lebensjahr an
A 5 8,
2. mittlerer Dienst   
bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres
A 6 3,
bis zur Vollendung
des 46. Lebensjahres
A 7 8,
bis zur Vollendung
des 54. Lebensjahres
A 8 11,
vom vollendeten
54. Lebensjahr an
A 9 11,
3. gehobener Dienst   
bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres
A 9 4,
bis zur Vollendung
des 40. Lebensjahres
A 10 7,
bis zur Vollendung
des 52. Lebensjahres
A 11 10,
vom vollendeten
52. Lebensjahr an
A 12 12,
4. höherer Dienst   
bis zur Vollendung
des 37. Lebensjahres
A 13 5,
bis zur Vollendung
des 47. Lebensjahres
A 14 9,
vom vollendeten
47. Lebensjahr an
A 15 12.


 
 
Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen.

(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend von Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Lebensaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes:

 Besoldungs-
gruppe
Stufe
bis zur Vollendung des
50. Lebensjahres
R 1 8,
vom vollendeten
50. Lebensjahr an
R 2 12.


 
 
Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) zu erhöhen.

(3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgesetzes:

 Besoldungs-
gruppe
Stufe
1. Unteroffiziere  
bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres
A 6 2,
bis zur Vollendung
des 37. Lebensjahres
A 7 6,
bis zur Vollendung
des 48. Lebensjahres
A 8 9,
vom vollendeten
48. Lebensjahr an
A 9 11,
2. Offiziere des
militärfachlichen
Dienstes
  
bis zur Vollendung
des 35. Lebensjahres
A 9 5,
bis zur Vollendung
des 48. Lebensjahres
A 10 9,
vom vollendeten
48. Lebensjahr an
A 11 12,
3. Offiziere  
bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres
A 9 2,
bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres
A 10 5,
bis zur Vollendung
des 34. Lebensjahres
A 11 6,
bis zur Vollendung
des 44. Lebensjahres
A 13 8,
bis zur Vollendung
des 47. Lebensjahres
A 14 10,
vom vollendeten
47. Lebensjahr an
A 15 12;
die Besoldungsgrup-
pen A 13 und höher
gelten nur für
Berufsoffiziere,
  
4. Sanitätsoffiziere  
bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres
A 13 5,
bis zur Vollendung
des 42. Lebensjahres
A 14 8,
vom vollendeten
42. Lebensjahr an
A 15 12.


 
 
Grundgehalt ist der in Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszulagen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) zu erhöhen."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Ortszuschlages nach Stufe 2" durch die Wörter „Familienzuschlags nach Stufe 1" ersetzt und die Wörter „und der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes" gestrichen.

c)
Die Absätze 5 bis 7 werden durch folgende Absätze 5 und 6 ersetzt:

„(5) Durchschnittseinkommen ist bei Arbeitnehmern mit Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen

 der Betrag
der jeweils
höchsten Stufe
in Entgeltgruppe
1, 2, 3 und 4 3,
5, 6, 7 und 8 6,
9, 10, 11 und 12 10,
13, 14 und 15 14


 
 
der jeweils für Arbeitnehmer des Bundes geltenden Tarifregelung.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste

1.
des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder

2.
einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder eines Verbandes solcher Einrichtungen, wenn sich die Besoldung oder das Entgelt nach den Grundsätzen des Besoldungs- oder Tarifrechts des Bundes oder eines Landes richtet."

3.
In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ortszuschlag nach Stufe 2" durch die Wörter „Familienzuschlag nach Stufe 1" ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ortszuschlag nach Stufe 2" durch die Wörter „Familienzuschlag nach Stufe 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird das Wort „Dienstaltersstufe" durch das Wort „Stufe" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Ortszuschlag nach Stufe 2" durch die Wörter „Familienzuschlag nach Stufe 1" ersetzt und wird nach der Angabe „Vorbemerkung Nr. 27" die Angabe „Abs. 1" eingefügt.

5.
In § 7 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Ortszuschlag nach Stufe 2" durch die Wörter „Familienzuschlag nach Stufe 1" ersetzt.

6.
In § 7a Abs. 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 5 Satz 6" durch die Angabe „§ 30 Abs. 5 Satz 9" und werden die Wörter „Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

7.
In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Ortszuschlag" durch das Wort „Familienzuschlag" ersetzt.

8.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Wortlaut werden nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetzes" die Wörter „in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung" eingefügt.

bb)
Nach dem Wortlaut wird folgender Satz angefügt:

„Bei dem Ortszuschlag der Stufe 2 sind die nach dem 30. Juni 1997 eingetretenen allgemeinen Erhöhungen der Besoldung im Sinne des § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend zu berücksichtigen."

b)
Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Solange das ab 1. Juli 1998 maßgebliche Vergleichseinkommen für die Berechtigten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie nach § 3 Abs. 2 und 3 nicht die Höhe des Vergleichseinkommens erreicht, das für den Monat Juni 1998 maßgeblich war, ist der Betrag des höheren Vergleichseinkommens zugrunde zu legen.

(6) Solange die nach dieser Verordnung zu ermittelnden Vergleichseinkommen nach den Besoldungsgruppen A und R infolge der Neuregelungen durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) und der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) ab 1. Juli 1998 nicht die Höhe des bisher maßgeblichen Vergleichseinkommens erreichen, ist weiterhin das höhere Vergleichseinkommen maßgebend."


Artikel 18 Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 KFürsV § 1, § 2, § 3, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 16, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 36, § 38, § 39, § 41, § 42, § 44, § 45, § 46, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 56, § 60, mWv. 1. Januar 2005 § 28a (neu), mWv. 1. Januar 2008 § 35

Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 34 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Abschnitt 1 wird das Wort „Hilfen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

b)
In der Angabe zu § 2 werden das Wort „Hilfen" und das Wort „Eingliederungshilfen" jeweils durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

c)
In der Angabe zu § 3 wird das Wort „Berufsfindung" durch die Wörter „Klärung der beruflichen Eignung" ersetzt.

d)
In der Angabe zu § 6 wird das Wort „Fortbildung" durch das Wort „Weiterbildung" ersetzt.

e)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

„Förderungsmaßnahmen für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner § 17".

f)
In der Angabe zu § 24 werden die Wörter „Mehrbedarf bei" durch die Wörter „Freibetrag für" ersetzt.

g)
Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:

„Eingliederungshilfe § 28".

h)
Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt:

„Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage § 28a".

i)
In der Angabe zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 werden nach dem Wort „Einkommen" die Wörter „und Vermögen" eingefügt.

j)
Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

„Ausschluss des Einsatzes von Vermögen § 44".

k)
Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

„Besonderheiten bei Aufenthalt in Einrichtungen § 48".

l)
Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

„Rundungsvorschriften § 52".

m)
In der Angabe zu § 55 wird das Wort „Hilfeempfänger" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.

n)
In der Angabe zu § 56 werden die Wörter „anderer Dienststellen" durch die Wörter „der Ausbildungsstätte" ersetzt.

o)
Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

„(weggefallen) § 60".

2.
In der Überschrift zu Abschnitt 1 wird das Wort „Hilfen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

3.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „berufliche Eingliederung" durch die Wörter „Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Wort „Hilfen" und das Wort „Eingliederungshilfen" jeweils durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Beratung, einschließlich der Beratung von Vorgesetzten und Kollegen mit Zustimmung der Beschädigten,".

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „des Beschädigten" durch die Wörter „der Beschädigten" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „Erzielt der" durch das Wort „Erzielen", wird das Wort „seinem" durch das Wort „ihrem" und werden die Wörter „erhält er" durch die Wörter „erhalten sie" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Leistungen an Arbeitgeber sind insbesondere

1.
Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen unter Beachtung des § 34 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
Eingliederungszuschüsse, wenn der Arbeitgeber den Beschädigten die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz vermittelt oder den Beschädigten einen ihrem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz bietet. Der Eingliederungszuschuss soll in der Regel 60 vom Hundert des Arbeitsentgeltes nicht übersteigen und wird in der Regel nicht länger als zwei Jahre gezahlt. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 3 Satz 4 bis 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend,

3.
Zuschüsse für beschädigungsgerechte Arbeitshilfen im Betrieb, soweit nicht der Arbeitgeber hierzu nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist,

4.
teilweise oder volle Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung, wenn dadurch die Möglichkeiten einer vollständigen und dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben verbessert werden oder nur dadurch eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist."

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Berufsfindung" durch die Wörter „Klärung der beruflichen Eignung" ersetzt.

b)
Im Wortlaut wird das Wort „Abklärung" durch das Wort „Klärung" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils das Wort „Fortbildung" durch das Wort „Weiterbildung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Hilfe" durch das Wort „Leistungen" und das Wort „Fortbildung" durch das Wort „Weiterbildung" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Leistungen zur beruflichen Weiterbildung umfassen auch Leistungen zum Aufstieg im Beruf."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Hilfen" durch das Wort „Leistungen" und das Wort „gewähren" durch das Wort „erbringen" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „gewährt" durch das Wort „erbracht" und das Wort „Fortbildung" durch das Wort „Weiterbildung" ersetzt.

7.
In § 7 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Hilfe" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

8.
In § 8 Satz 2 wird vor dem Wort „gleichwertig" das Wort „mindestens" eingefügt.

9.
In § 9 wird jeweils das Wort „Hilfe" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „berufsfördernde Maßnahmen" durch die Wörter „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind alle Leistungen, die erforderlich sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern, soweit dies durch die Leistungen nach den §§ 2 bis 9 nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann."

11.
In § 11 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Hilfen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

12.
In § 12 Nr. 5 werden die Wörter „des Doktoranden" durch die Wörter „der Doktoranden", die Wörter „der Beschädigte" durch das Wort „Beschädigte" und wird das Wort „wäre" durch das Wort „wären" ersetzt.

13.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Höchstbetrag der Unterhaltsbeihilfe nach § 26a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes bemisst sich entsprechend dem Unterhaltsbedarf nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3."

b)
In Absatz 2 wird das Wort „das" durch das Wort „den" und werden die Wörter „festgesetzte Taschengeld" durch die Wörter „festgesetzten Barbetrag" ersetzt.

14.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Fortbildung" durch das Wort „Weiterbildung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „dem" durch das Wort „den" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „der Waise" durch das Wort „ihnen" ersetzt.

15.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Doktoranden" durch die Wörter „der Doktoranden" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „der" gestrichen und das Wort „hat" durch das Wort „haben" ersetzt.

16.
§ 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „des" durch das Wort „der" ersetzt.

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Sonderbedarf für Studienfahrten,".

17.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „des Auszubildenden" durch das Wort „Auszubildender" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird das Wort „ihn" durch die Wörter „die Auszubildenden jeweils" ersetzt.

c)
In Nummer 2 werden die Wörter „Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen" durch das Wort „stationären" und wird das Wort „Taschengeldes" durch das Wort „Barbetrages" ersetzt.

d)
In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand" durch die Wörter „Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" und die Wörter „dem Auszubildenden" durch die Wörter „den Auszubildenden jeweils" ersetzt.

18.
In § 22 wird das Wort „Gewährung" durch das Wort „Leistung" ersetzt.

19.
In § 23 wird die Angabe „50 Deutsche Mark" durch die Angabe „26 Euro" ersetzt.

20.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Mehrbedarf bei" durch die Wörter „Freibetrag für" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Mehrbedarf" durch das Wort „Freibetrag" ersetzt und wird die Angabe „(§ 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)" gestrichen.

c)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Als Freibetrag ist ein Betrag in Höhe des Erwerbseinkommens anzuerkennen, wenn es 40 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht übersteigt, sonst ein Betrag bis zur Höhe von 40 vom Hundert des Eckregelsatzes.

(3) Übersteigt das Erwerbseinkommen von Leistungsberechtigten 40 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, ist ein Betrag

1.
bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe I oder II bis zur Höhe von 20 vom Hundert,

2.
bei Empfängern einer Pflegezulage nach Stufe III bis VI bis zur Höhe von 25 vom Hundert,

3.
bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100 bis zur Höhe von 15 vom Hundert,

4.
bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70, Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnern, Vollwaisen und Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist, bis zur Höhe von 10 vom Hundert,

5.
bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 oder 40, Halbwaisen und Elternteilen bis zur Höhe von 5 vom Hundert

des übersteigenden Betrages als zusätzlicher Freibetrag anzuerkennen."

d)
In Absatz 4 wird das Wort „Mehrbedarf" durch das Wort „Freibetrag" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Mehrbedarf" durch das Wort „Freibetrag" und werden die Wörter „Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvorstand" durch die Wörter „Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Mehrbedarf" durch das Wort „Freibetrag" und werden die Wörter „dieses Regelsatzes" durch die Wörter „des Eckregelsatzes" ersetzt.

21.
§ 25 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Erholungsmaßnahme nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes sind durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Bei Beschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von weniger als 50 muss der Zusammenhang zwischen Erholungsbedürftigkeit und anerkannten Schädigungsfolgen gesondert ärztlich begründet werden.

(2) Die Befugnis zur Mitnahme einer Begleitperson ist gesondert ärztlich zu begründen, es sei denn, die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson gemäß § 146 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist nachgewiesen durch einen entsprechenden Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde oder durch einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit einem Vermerk nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung."

22.
§ 26 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zusätzliche geringfügige Aufwendungen, die Erholungsuchenden durch die Erholungsmaßnahme entstehen, sind je Erholungstag mit einem Pauschbetrag in Höhe von 1,5 vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch abzugelten; der Gesamtbetrag der Pauschbeträge ist auf volle Euro aufzurunden."

23.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 28 Eingliederungshilfe".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 27d" durch die Angabe „§ 27d Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Teilnahme" durch das Wort „Teilhabe" und werden die Wörter „dem Beschädigten" durch das Wort „ihnen" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Beschädigte" durch das Wort „sie" und wird das Wort „Teilnahme" durch das Wort „Teilhabe" und das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten bei Beschädigten als erfüllt, die zum Personenkreis des § 23 Abs. 1 der Orthopädieverordnung in der jeweils geltenden Fassung gehören. Im Übrigen sind sie durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen."

24.
Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

„§ 28a Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage

(1) Leistungsberechtigte, bei denen die ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder gefährdet ist, können Leistungen nach § 27d Abs. 1 Nr. 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit erhalten.

(2) Die Leistungen sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn die Leistungsberechtigten sonst ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten müssten.

(3) Die Voraussetzungen nach § 11 gelten entsprechend."

25.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird vor dem Wort „erschwerten" das Wort „jeweils" eingefügt und werden die Wörter „des Beschädigten" durch das Wort „Beschädigter" und die Wörter „seiner Familie" durch die Wörter „ihrer Familien" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sofern sich die Zugehörigkeit Beschädigter zu dem Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten aus dem Bescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle nicht ergibt, stellt diese ihnen auf ihren Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis ihrer Zugehörigkeit zu den Sonderfürsorgeberechtigten aus."

26.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage entsprechender Betrag, wenn die Versorgungsbezüge nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes auf die Kosten der stationären Pflege angerechnet werden; der freizulassende Betrag darf denjenigen bei einer ausschließlichen Kostenübernahme nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes nicht übersteigen,".

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Wohngeld, es sei denn, bei der Feststellung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge sind Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen,".

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „400 DM" durch die Angabe „205 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

27.
§ 31 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Bewertung von Sachbezügen gilt § 3 Abs. 1, 2 und 4 der Ausgleichsrentenverordnung."

28.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmers oder eines in selbständiger Arbeit Stehenden" durch die Wörter „land- und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Unternehmer oder Selbständiger" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „einem Gleichaltrigen" durch die Wörter „einer gleichaltrigen Person" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „des Beziehers des Einkommens" durch die Wörter „der Einkommensbezieher" ersetzt.

dd)
In Satz 5 werden die Wörter „ist derjenige, für dessen" durch die Wörter „sind diejenigen, für deren" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „zehn Deutsche Mark" durch die Angabe „5,20 Euro" ersetzt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „10,00 Deutsche Mark" durch die Angabe „5,20 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „7,20 Deutsche Mark" durch die Angabe „3,70 Euro" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „4,40 Deutsche Mark" durch die Angabe „2,30 Euro" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „2,40 Deutsche Mark" durch die Angabe „1,30 Euro" ersetzt.

d)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Sind Einkommensbezieher außerhalb des Ortes beschäftigt, an dem sie einen eigenen Hausstand unterhalten, und können ihnen weder der Umzug noch die tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden, sind die durch Führung des doppelten Haushalts nachweislich entstehenden Mehraufwendungen sowie die unter Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen entstehenden Aufwendungen für Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse für eine Familienheimfahrt im Kalendermonat abzusetzen. Ein eigener Hausstand ist dann anzunehmen, wenn Einkommensbezieher eine Wohnung mit eigener oder selbstbeschaffter Möbelausstattung besitzen. Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann anerkannt werden, wenn Einkommensbezieher nachweislich ganz oder überwiegend die Kosten für einen Haushalt tragen, den sie gemeinsam mit nächsten Angehörigen führen."

29.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2089)," durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Macht der Hilfesuchende" durch die Wörter „Machen Leistungsberechtigte" ersetzt und nach dem Wort „werden" die Wörter „dem Träger der Kriegsopferfürsorge" eingefügt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „hat der Hilfesuchende" durch die Wörter „haben Leistungsberechtigte" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Ist er" durch die Wörter „Sind sie" ersetzt.

30.
Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 50 Euro nicht übersteigen."

31.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413) für die Dauer des Abfindungszeitraumes ein Zehntel" durch die Wörter „in den Fällen des § 74 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes ein Zehntel und des § 74 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes ein Zwanzigstel" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „vom Vermieter oder Verpächter" durch die Wörter „von Vermietern oder Verpächtern" ersetzt.

32.
In § 38 werden die Wörter „des Beziehers des Einkommens" durch die Wörter „der Einkommensbezieher" ersetzt.

33.
In § 39 Satz 2 wird nach dem Wort „die" das Wort „jeweilige" eingefügt und werden die Wörter „des Beziehers des Einkommens" durch die Wörter „der Einkommensbezieher" ersetzt.

34.
In der Überschrift zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 und § 41 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Einkommen" die Wörter „und Vermögen" eingefügt.

35.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „bis zur Höhe" gestrichen und die Wörter „bis zu" durch das Wort „von" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „bis zur" durch das Wort „in" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuerkennenden Mehrbedarf für Erwerbstätige oder mit" durch die Wörter „Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24 oder" und die Wörter „der Freibetrag zusammen mit dem anzuerkennenden Mehrbedarf" durch die Wörter „die Summe der Freibeträge" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils die Wörter „bis zur" durch das Wort „in" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „in Anwendung des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen und die Wörter „Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit" durch die Wörter „Freibetrag für Erwerbstätige nach § 24" ersetzt.

36.
§ 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Ausschluss des Einsatzes von Vermögen

(1) Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen ist zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung ein Erhöhungsbetrag zum gesetzlichen Schonbetrag zu gewähren, der bei Barvermögen und sonstigen Geldwerten 30 vom Hundert des entsprechenden Schonbetrages beträgt. Bei Empfängern von Berufsschadens- und Schadensausgleich beträgt der Erhöhungsbetrag 60 vom Hundert des entsprechenden Schonbetrages.

(2) Bei Beschädigten, die wegen Art und Schwere der Schädigung zum Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten gehören, beträgt der Erhöhungsbetrag 10 vom Hundert, jedoch bei

1.
schwerbeschädigten Sonderfürsorgeberechtigten 20 vom Hundert,

2.
Empfängern einer Pflegezulage der Stufe I oder II 30 vom Hundert,

3.
Empfängern einer Pflegezulage der Stufe III oder IV 40 vom Hundert,

4.
Empfängern einer Pflegezulage der Stufe V oder VI 50 vom Hundert

des entsprechenden gesetzlichen Schonbetrages.

(3) Die Erhöhungsbeträge nach Absatz 1 und 2 sind nebeneinander zu gewähren."

37.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b werden die Wörter „einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 80 bis 100 vom Hundert" durch die Wörter „einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis 100" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c werden die Wörter „einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 bis 70 vom Hundert" durch die Wörter „einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 70" ersetzt.

cc)
In Buchstabe d werden die Wörter „einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 bis 40 vom Hundert" durch die Wörter „einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „der Waise oder des Kindes des Beschädigten" durch die Wörter „, das Waisen und Kinder Beschädigter beziehen," ersetzt.

38.
In § 46 werden die Wörter „den Hilfesuchenden" durch die Wörter „die Leistungsberechtigten" und die Wörter „des Hilfesuchenden" durch die Wörter „der Leistungsberechtigten" ersetzt.

39.
§ 48 wird wie folgt gefasst:

„§ 48 Besonderheiten bei Aufenthalt in Einrichtungen

Bei Aufenthalt in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind Freibeträge nach § 42 Abs. 1 und 2, § 43 und §§ 45 bis 47 sowie Erhöhungsbeträge nach § 44 nur in besonders begründeten Fällen zuzuerkennen."

40.
§ 49 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ehegatten oder Lebenspartner werden von Leistungsberechtigten überwiegend unterhalten im Sinne des § 25e Abs. 1 Nr. 3 und des § 25f Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes, wenn die Leistungsberechtigten zu deren Lebensunterhalt mehr als die Hälfte beitragen. Entsprechendes gilt für weitere Personen, wenn sie von Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit Ehegatten oder Lebenspartnern oder von den Eltern minderjähriger unverheirateter Beschädigter (§ 25e Abs. 2 und § 25f Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) unterhalten werden."

41.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden vor den Wörtern „bei der Erziehungshilfe" die Wörter „bei Aufenthalt des Familienmitglieds in einer stationären Einrichtung," eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Hilfesuchenden" durch die Wörter „der Leistungsberechtigten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Hilfesuchenden" durch die Wörter „der Leistungsberechtigten" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Beschädigten" durch die Wörter „der Beschädigten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Eigentum an einem Familienheim dem Hilfesuchenden" durch die Wörter „Wohneigentum den Leistungsberechtigten" und die Wörter „des Familienangehörigen" durch die Wörter „des Familienmitglieds" ersetzt.

42.
In § 51 Satz 1 werden die Wörter „Hat ein Hilfesuchender" durch die Wörter „Haben Leistungsberechtigte" und das Wort „sein" durch das Wort „ihr" ersetzt.

43.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 52 Rundungsvorschriften".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Deutsche Mark abzurunden" durch die Wörter „Euro zu runden" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „die Mehrbedarfsbeträge" gestrichen und die Wörter „Deutsche Mark abzurunden" durch die Wörter „Euro zu runden" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei der Rundung nach Absatz 1 und 2 sind Beträge bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden."

e)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Häusliche Ersparnisse nach § 25e Abs. 4 und § 27b Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes sind auf volle Euro abzurunden.

(5) Die Erhöhungsbeträge nach § 44 sind auf den nächst höheren durch 50 Euro teilbaren Betrag aufzurunden."

44.
§ 53 wird wie folgt gefasst:

„§ 53 Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, den Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Treten Leistungsberechtigte aus einer stationären Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen über, gilt als gewöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für die erste Einrichtung maßgebend ist. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des tatsächlichen Aufenthalts der Leistungsberechtigten im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich Unterhaltspflichtige, deren Haushalt die Waisen vor Beginn der Ausbildung angehört haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder haben die Waisen vor Beginn der Ausbildung nicht dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Waisen im Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes.

(3) Solange nicht feststeht, ob oder wo Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ob Waisen vor Beginn der Ausbildung dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört haben, ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge örtlich zuständig die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Sie kann von der Stelle, in deren Bereich Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne des Absatzes 2 ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Erstattung der aufgewendeten Kosten verlangen.

(4) Haben Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesversorgungsgesetzes, ist örtlich zuständig die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich sich die Versorgungsverwaltung befindet, die nach der Auslandszuständigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung für die Versorgung der Leistungsberechtigten zuständig ist. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwendung. Ziehen Leistungsberechtigte nach Satz 1 in den Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes, um in eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu werden, ist die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle örtlich zuständig, in deren Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten."

45.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „daß laufende Beihilfen" durch die Wörter „dass laufende Leistungen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird vor dem Wort „Beschädigte" das Wort „der" gestrichen und wird das Wort „zustimmt" durch das Wort „zustimmen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Beihilfen" durch das Wort „Leistungen" ersetzt.

46.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Hilfeempfänger" durch das Wort „Leistungsberechtigten" ersetzt.

b)
Im Wortlaut werden die Wörter „die Hilfeempfänger" durch das Wort „Leistungsberechtigte" ersetzt.

47.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „anderer Dienststellen" durch die Wörter „der Ausbildungsstätte" ersetzt.

b)
Der Wortlaut wird wie folgt gefasst:

„Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur Förderung der Schul- oder Berufsausbildung nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes ist die Schule oder Hochschule zu beteiligen, wenn Zweifel an der Eignung der Auszubildenden bestehen."

48.
§ 60 wird aufgehoben.


Artikel 19 Änderung der Orthopädieverordnung


Artikel 19 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 OrthV § 10, § 23, § 26, § 27, § 29, § 31, § 33, § 34, § 35, § 36, § 38

Die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1352), wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „75 Deutsche Mark" durch die Angabe „38 Euro",' die Angabe „40 Deutsche Mark" durch die Angabe „20 Euro", die Angabe „30 Deutsche Mark" durch die Angabe „15 Euro", die Angabe „130 Deutsche Mark" durch die Angabe „66 Euro", die Angabe „60 Deutsche Mark" durch die Angabe „31 Euro" und jeweils die Angabe „14 Deutsche Mark" durch die Angabe „7 Euro" ersetzt.

2.
§ 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „7.000 Deutsche Mark" durch die Angabe „3.579 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „6.000 Deutsche Mark" durch die Angabe „3.068 Euro" ersetzt.

3.
In § 26 Abs. 1 wird die Angabe „190 Deutsche Mark" durch die Angabe „97 Euro", jeweils die Angabe „370 Deutsche Mark" durch die Angabe „189 Euro" und die Angabe „575 Deutsche Mark" durch die Angabe „294 Euro" ersetzt.

4.
In § 27 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „2.100 Deutsche Mark" jeweils durch die Angabe „1.074 Euro" und die Angabe „3.200 Deutsche Mark" durch die Angabe „1.636 Euro" ersetzt.

5.
In § 29 Satz 1 wird die Angabe „1.400 Deutsche Mark" durch die Angabe „716 Euro" und jeweils die Angabe „2.800 Deutsche Mark" durch die Angabe „1.432 Euro" ersetzt.

6.
In § 31 wird die Angabe „600 Deutsche Mark" durch die Angabe „307 Euro" und die Angabe „1.900 Deutsche Mark" durch die Angabe „971 Euro" ersetzt.

7.
In § 33 wird die Angabe „260 Deutsche Mark" durch die Angabe „133 Euro" und die Angabe „750 Deutsche Mark" durch die Angabe „383 Euro" ersetzt.

8.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „300 Deutsche Mark" durch die Angabe „153 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „60 Deutsche Mark" durch die Angabe „31 Euro" ersetzt.

9.
In § 35 wird die Angabe „850 Deutsche Mark" durch die Angabe „435 Euro" ersetzt.

10.
In § 36 Abs. 1 wird die Angabe „400 Deutsche Mark" durch die Angabe „205 Euro", die Angabe „265 Deutsche Mark" durch die Angabe „135 Euro" und die Angabe „40 Deutsche Mark" durch die Angabe „20 Euro" ersetzt.

11.
In § 38 wird die Angabe „600 Deutsche Mark" durch die Angabe „307 Euro" ersetzt.


Artikel 20 Änderung weiterer Rechtsvorschriften


Artikel 20 wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 ASG § 5, ALG § 3, KOVVfG § 2, § 3, SGB I § 24, § 64, § 66, SGB IV § 18a, SGB VI § 93, WoGG § 1, SchwbAwV § 2

(1) § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2. sonstige Personen, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit oder deren Grad der Schädigungsfolgen nicht nur vorübergehend mindestens 50 beträgt."

(2) In § 3 Abs. 4 Satz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, werden die Wörter „der Betrag unberücksichtigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde" durch die Wörter „ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag unberücksichtigt" ersetzt.

(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

2.
In § 3 Abs. 4 und 5 werden jeweils die Wörter „der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „das Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

(4) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1.
In § 24 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter „anerkannten Schädigungsfolgen" ersetzt.

2.
In § 64 und § 66 Abs. 2 werden jeweils nach dem Wort „Erwerbsfähigkeit" die Wörter „, anerkannten Schädigungsfolgen" eingefügt.

(5) In § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden die Wörter „den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente" durch die Wörter „einen der Grundrente" und die Wörter „gezahlt würde" durch die Wörter „entsprechenden Betrag übersteigt" ersetzt.

(6) § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch § 22 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„a) ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente, und".

(7) In § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) und Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, werden die Wörter „Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen" durch das Wort „stationären" ersetzt.

(8) § 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 werden die Wörter „einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert" durch die Wörter „eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50" ersetzt.

2.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert" durch die Wörter „eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50", die Wörter „die Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter „der Grad der Schädigungsfolgen" und die Wörter „ihrer Gesamtheit wenigstens 50 vom Hundert" durch die Wörter „seiner Gesamtheit mindestens 50" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert" durch die Wörter „eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50" ersetzt.


Artikel 21 Neubekanntmachung des Bundesversorgungsgesetzes



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Bundesversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 22 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 17 Nr. 8 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in Kraft.

(3) Artikel 17 Nr. 8 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a und Nr. 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sowie Artikel 18 Nr. 24 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

(5) Artikel 17 Nr. 2 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.

(6) Artikel 18 Nr. 30 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

(7) Artikel 9 tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Dezember 2007.