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Änderung § 4 Bürgergeld-V vom 01.01.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 Bürgergeld-V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 4 Bürgergeld-V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2780
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus

(Text neue Fassung)

1 Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. 2 Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus

1. Sozialleistungen,

vorherige Änderung

2. Vermietung und Verpachtung sowie

3. Kapitalvermögen.



2. Vermietung und Verpachtung,

3. Kapitalvermögen sowie

4. Wehr- und Ersatzdienstverhältnissen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)