Änderung § 4 Bürgergeld-V vom 01.07.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Bürgergeld-V, alle Änderungen durch Artikel 1 5. Alg II-VÄndV am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der Bürgergeld-V

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 Bürgergeld-V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 4 Bürgergeld-V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1175
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen


1 Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. 2 Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus

1. Sozialleistungen,

2. Vermietung und Verpachtung,

3. Kapitalvermögen sowie

(Text alte Fassung)

4. Wehr- und Ersatzdienstverhältnissen.

(Text neue Fassung)

4. Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed