Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 4. Dezember 2007 gemäß §
14 Abs. 4 des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, den nachstehenden Beschluss gefasst:
Der Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom
15. November 1993 (BGBl. I S. 2492) wird unter A. II. 2. wie folgt gefasst:
darüber hinaus für Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts) von Beschwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben I-Z, in denen Fragen einer Verletzung der Rechte aus Artikel
101 Abs. 1 GG oder Artikel
103 Abs. 1 GG überwiegen."
Für die bis zum Inkrafttreten dieses Änderungsbeschlusses anhängig werdenden Verfahren bleibt es bei der bisherigen Senatszuständigkeit.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.