(824-2)
Das
Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
141 des Gesetzes vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1869), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Anlage 5 wird in der Spalte Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft der Leistungsgruppe" in der Leistungsgruppe 1 für das Jahr 1963 die Angabe 8.946" durch die Angabe 8.964" ersetzt.
- 2.
- In der Anlage 9 wird in der Spalte Angestellte der Leistungsgruppe" in der Leistungsgruppe 4 für das Jahr 1975 die Angabe 20.382" durch die Angabe 20.832" ersetzt.
- 3.
- In der Anlage 11 wird in der Spalte Angestellte der Leistungsgruppe" in der Leistungsgruppe 2 für das Jahr 1962 die Angabe 11.400" durch die Angabe 11.040" ersetzt.
- 4.
- Anlage 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Tabellenkopf wird wie folgt gefasst:
Durchschnittliche Bruttojahresentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung in RM/DM - Angestellte - |
Jahr | Technische Angestellte der Leistungsgruppe | Kaufmännische Angestellte der Leistungsgruppe |
unter Tage | über Tage |
1 | 2 | 3 | 4 | 1 | 2 | 3 | 4 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
-
- b)
- Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 1, über Tage, wird für das Jahr 1953 der Wert 11.640" durch den Wert 12.000" ersetzt.
- c)
- Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 4, über Tage, wird für das Jahr 1961 der Wert 9.878" durch den Wert 9.876" ersetzt.
- d)
- Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 4, über Tage, wird für das Jahr 1967 der Wert 14.764" durch den Wert 13.764" ersetzt.
- e)
- Für Technische Angestellte der Leistungsgruppe 3, über Tage, wird für das Jahr 1970 der Wert 20.940" durch den Wert 20.904" ersetzt.
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246